ECLI:DE:BGH:2016:150216B5STR538.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 538/15 vom 15. Februar 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2016 beschlo s- sen: Die Revision d es Angeklagten M . R . gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. Juli 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Revision des Angeklagten H . R . gegen das vorg e- nannte Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Ma ß- gabe als unbegründet verworfen, dass er schuldig ist des schw e- ren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sic h- verschaffen des Besitzes kinderpornografischer Schriften, des Sichverschaffens des Besitzes kinderpornografisc her Schriften in 24 Fällen und des Besitzes kinderpornografischer Schriften in zwei Fällen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Dezember 2015). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch jewe ils seine Revision entsta n- denen notwendigen Auslagen zu tragen. Schneider König Berger Bellay Feilcke
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