ECLI:DE:BGH:2019:060219B5STR538.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 538/18 (alt: 5 StR 613/17) vom 6. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshof s hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2019 g e- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten am 28. August 2017 wegen B e- täubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und eine Einzi e- hungsentscheidung getroffen. Die dagegen gerichtete Revision hat der Senat am 9. Januar 2018 unter Abänderung des Schuldspruchs weitgehend ve r- worfen. Er hat das Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen lediglich aufg e- hoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzieh ungsanstalt unte r- blieben ist , und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Mit Urteil vom 18. Juni 2018 hat das Landgericht (erneut) davon abges e- hen, die Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB anzuordnen. Dagegen we ndet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. 1 2 - 3 - Das Rechtsmittel ist unzulässig. Durch die Ablehnung der Unterbringung ist worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist der Angeklagte nicht beschwer t. Eine Beschwer ist aber Voraussetzung für die Zulässigkeit e i- nes Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2006 2 StR 181/06, NStZ 2007, 213; vom 2. Dezember 2010 4 StR 459/10, NStZ - RR 2011, 308). Sander Schneider Be r- ger Eschelbach Köhler 3
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