5 StR 539/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Berlin vom 14. Mai 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte anstelle eines tatmeh r - heitlichen Vergehens nach dem Waffengesetz die insoweit erkannte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr entfällt des in Tateinheit mit Mord und Raub mit Todesfolge stehenden unerlaubten Erwerbs einer Schußwaffe schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Die Annahme eines Raubes mit Todesfolge (in Tateinheit mit Mord) ist bei einem Tathergang rechtsfehlerfrei, bei dem sich der Täter, wie hier, durch die Tötungshandlung gezielt in den Besitz der Wohnung des Opfers versetzt und sich damit zugleich den Zugriff auf die hierzu gehörende Habe so auch auf dessen Fahrzeug verschafft, welche er später fortbringt und für sich verwertet. In Tateinheit mit dieser Tat steht der schon damit einhe r - gehende Erwerb der Schußwaffe aus dem Besitz des Ermordeten. Dies zieht eine Schuldspruchänderung von Tatmehrheit auf Tateinheit und die für den Ausspruch lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe wie für die Entscheidung nach § 57b StGB ohne Auswirkungen verbleibende Aufh e - bung der Einzelstrafe für das Waffendelikt nach sich. - 3 - Die Aburteilung wegen der tatmehrheitlichen Vermgensdelikte e r - achtet der Senat mit dem Generalbundesanwalt fr noch vertretbar. Fr die Entscheidung ber die Feststellung besonderer Schwere der Schuld nach §§ 57a, 57b StGB sind sie zudem im Ergeb nis ersichtlich ohne Bedeutung. Die Revision selbst erachtet Vortaten mit insgesamt gleichem Schuldumfang ± ihre geringere Anzahl ist offensichtlich unerheblich ± fr strafbar. Es ist schwer verstndlich, daû sich der Tatrichter nicht in Anwendung von §§ 154, 154a StPO gnzlich auf die Aburteilung des Mordes beschrnkt hat, fr den im vorliegenden Fall keine andere Sanktion als die Verhngung lebensla n - ger Freiheitsstrafe unter Feststellung besonderer Schuldschwere in Betracht gekommen wre; jede andere Entscheidung wre hier nicht mehr schulda n - gemessen gewesen. Dies gilt selbst unter Bercksichtigung dessen, daû bei einem Raubmord das Vorliegen der beiden Mordmerkmale Habgier und Ermglichungsabsicht und eines idealkonkurrierenden Raubes mit Tode s - folge fr sich die Annahme besonderer Schuldschwere kaum trgt (vgl. BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 18 und 20; Schfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 396, 844). Ausschlaggebend war hier das Gesamtbild der Tatplanung und ±begehung sowie des Nachtatverhaltens, das der Tatrichter, wie die Wiedergabe der Wertungsindizien im Urteil e r - weist (UA S. 38), maûgeblich gewichtet hat. Irgendeinen Ansatz zu Bede n - ken gegen eine negative Verwertung nicht anlastbaren Verteidigungsve r - haltens sieht der Senat nicht bei einer Beseitigung der Leiche vor dem Hin- - 4 - tergrund der hier gegebenen Tatplanung (vgl. Schfer aaO Rdn. 376) mit anschlieûender systematischer Ausplnderung des Vermgens des Gett e - ten unter vortuschender Annahme von dessen Identitt. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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