BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 539/13 vom 9. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen d as Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die fehlen de Ordnungsmäßigkeit der psychiatrischen Begutachtung des Angeklagt en durch den bestellten Sachve r- ständigen T . sowie inhaltliche Mängel des nach dem Revisionsvo r- trag allein von dem Weiterbildungsassistenten A . erarbeiteten vorbere i- ten den schriftlichen Sachverständigengutachtens geltend macht, ist unzulässig, da die Revision versäumt hat, dieses Gutachten vollständig vorzulegen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Basdorf Sander Schneider Dölp König
Full & Egal Universal Law Academy