5 StR 540/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Dezember 2000 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2000 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Mai 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO a) dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen auf die Kosten der Staatskasse, die auch seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat freigesprochen wird, b) soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angekla gten wegen Vergewaltigung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten ve r - urteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Ergänzung eines gebotenen Teilfreispruchs und zur Aufhebung der Verurteilung. 1. Der Angeklagte war wegen einer Höchstzahl serienmäßig bega n - gener gleichgelagerter Taten des sexuellen Mißbrauchs der Tochter seiner Lebensgefährtin angeklagt (vgl. BGHSt 40, 44). Der Tatrichter hat ihn ohne - 3 - insoweit von § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht zu haben wegen einer die angeklagte Höchtszahl unterschreitenden Anzahl von Taten verurteilt. Konsequent mußte er den Angeklagten im übrigen freisprechen (vgl. BGHSt 40, 44, 48; BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 10 und 11). Das holt der Senat nach. 2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die Feststellungen beruhen auf einer zwischen den Einzelfällen u n - gewöhnlich wenig differenzierenden, eher detailarmen Darstellung der im wesentlichen gleich gelagerten Taten durch die Nebenklägerin. Dies gesta t - tete nicht eine die Richtigkeit ihrer Aussage stützende Wertung des Landg e - richts, sie habe sich schon im Hinblick auf ihr Alter die Nebenklägerin war bei Tatbegehung 14, zur Zeit der Hauptverhandlung 15 Jahre alt die g e - schilderten Details nicht ausdenken und vor allem über eine so lange Zeit auch konstant beibehalten können, wenn diese Schilderungen nicht auf realem Erleben beruhten (UA S. 10). Das Landgericht durfte sich danach auch in anderem Zusammenhang nicht ergänzend auf eine detailreiche Schilderung der Taten stützen (UA S. 12 f.). b) Für den Tatrichter war ein weiterer entscheidender Gesichtspunkt für seine Überzeugungsbildung zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage der Nebenklägerin der Umstand, daß kein plausibles Motiv für die Offenbarung der Geschehnisse erkennbar sei, wenn nicht die sexuellen Verfehlungen des Angeklagten an der Geschädigten tatsächlich stattgefunden hätten (UA S. 10). Diese Erwägung bleibt ohne tatsächlichen Beleg, da es im Urteil an jeglichen näheren Feststellungen zu Anlaß und Umständen der Tatoffe n - barung fehlt. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe e r - schließt sich insoweit nichts. - 4 - Offen bleibt auch, weshalb die Geschädigte nach Beginn einer Serie von Vergewaltigungen nicht versucht hat, ihre Mutter oder ihre Brüder zu alarmi e - ren, und warum sie sich der Mutter offenbar erst nach Auszug aus der Wo h - nung des Angeklagten anvertraut hat. 3. Der Senat merkt folgendes an: a) Jedenfalls bei Fehlen detaillierterer Angaben der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren oder einer markanten und unverdächtigten Offenb a - rungssituation das Urteil enthält zu beiden Punkten keine Hinweise e r - schiene die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens hier naheliegend. Mangels vollständiger Mitteilung der in diesem Zusammenhang relevanten Verfahrenstatsachen ist die deshalb erhobene, auf den Vortrag entspreche n - der Anträge und ihrer Ablehnung durch das Landgericht beschränkte Verfa h - rensrüge allerdings nicht zulässig begründet worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). b) Sämtliche Anträge, deren Ablehnung als Beweisanträge mit der Rev i - sion beanstandet werden, erfüllten in Ermangelung hinreichend konkreter Beweisbehauptungen nicht die Voraussetzungen von Beweisanträgen (vgl. nur die Rechtsprechungsnachweise bei Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 46). Wäre indes die behauptete Äußerung der Nebenklägerin gege n - über einem Frauenarzt im Tatzeitraum erfolgt was nicht explizit behauptet worden ist , so hätte dies nach einer Wahrunterstellung jedenfalls näherer Erklärung im Urteil bedurft (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2000 1 StR 303/00 ). c) Nach dem nachgeholten Teilfreispruch darf der neue Tatrichter den Angeklagten auch für den Fall entsprechender weitergehender Feststellu n - gen nicht wegen mehr als fünf Taten zum Nachteil der Nebenklägerin im Ta t - zeitraum verurteilen. Sollte er entsprechende sexuelle Handlungen festste l - len, sich indes bei manchen oder auch allen Taten nicht vom bewußten Ei n - - 5 - satz eines Nötigungsmittels im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB durch den A n - geklagten überzeugen können und erneut nicht zur Feststellung eines Ve r - hältnisses im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB gelangen, wird er die Taten auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu prüfen haben. Harms Basdorf Tepperwien Gerhardt Brause
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