5 StR 54/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Berlin vom 17. Januar 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Zur Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO bemerkt der Senat: Der Vorsitzende hat in der sich über fast vier Jahre erstreckenden Haup t - verhandlung den Zeugen V zweimal vereidigt, nachdem er zuvor jeweils gefragt hatte, ob der Zeuge unvereidigt bleiben könne und der Verteidiger jedesmal mitgeteilt hatte, er gebe hierzu keine Erklärung ab. Zu Recht macht die Revision geltend, daß nach § 60 Nr. 2 StPO der Zeuge nicht hätte vere i - digt werden dürfen, weil er wegen Beihilfe zu der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat rechtskräftig verurteilt ist. Ein solcher Verstoß nötigt jedoch nicht ohne weiteres zur Aufhebung des Urteils. Zwar ist im allgemeinen a n - zunehmen, daß das Landgericht bei der Beweiswürdigung den Aussagen eines Zeugen, der unvereidigt hätte bleiben müssen, um der Vereidigung willen größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat, als es dies sonst getan hätte (vgl. BGHSt 4, 255, 257; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 60 Rdn. 34). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber ane r - kannt, daß die Umstände des Einzelfalls eine andere Beurteilung rechtfert i - gen können (vgl. BGHR StPO § 60 Nr. 2 Vereidigung 4 und 5 sowie Stra f - vereitelung, versuchte 8; BGH, Urt. vom 13. Mai 1998 3 StR 566/97, ins o - - 3 - weit in NStZ 1998, 583 nicht abgedruckt; NStZ-RR 2001, 18; BGH, Beschl. vom 22. November 2000 1 StR 375/00; Senge in KK 4. Aufl. § 60 Rdn. 42). So liegt es hier. Der Generalbundesanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, daû sich das Urteil an keiner Stelle auf die Vereidigung des Zeugen sttzt, sondern allein auf dessen schlssige Angaben, die von anderen Zeugen und dem Mitangeklagten sowie zustzlichen Sachbeweisen besttigt wu r - den. Auch hat das Landgericht die Beteiligung des Zeugen an der Tat b e - dacht und seine deshalb erfolgte Verurteilung mehrfach ausdrcklich in se i - ne Beweiswrdigung einbezogen. Der Senat kann ausschlieûen, daû das Landgericht zu einer anderen Überzeugung gelangt wre, wenn es den Zeugen nicht vereidigt htte. Harms Hger Raum Brause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy