5 StR 540/10 (alt: 5 StR 171/10) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bautzen vom 5. August 2010 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkam-mer des Landgerichts G366rlitz zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 8. Januar 2010 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Juni 2010 dieses Urteil im Schuldspruch best344tigt, jedoch im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufge-hoben und die Sache insoweit zur374ckverwiesen. Die neu entscheidende Strafkammer hat dieselbe Strafe verh344ngt. Hiergegen hat der Angeklagte wiederum Revision eingelegt, die Erfolg hat. 1. Im angefochtenen Urteil wird 204auf die erneut gleich getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten (soweit nicht nachfolgend anders oder erg344nzend festgestellt 205) in vollem Umfang Bezug genommen223 (UA S. 2 f.). Lediglich 204zum Werdegang223 des Angeklagten wird 204erg344nzend223 fest-gestellt, dass seine bisherige Beziehung zu einer Frau beendet sei und sich eine neue Beziehung zu einer anderen Frau anbahne. Seine 334berzeugung, dass die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten aufgrund seines Schwachsinns nicht erheblich vermindert gewesen sei, st374tzt das 2 - 3 - Landgericht auf Erw344gungen, die 226 teilweise einschlie337lich der Schreibfeh-ler 226 mit nur geringf374gigen 304nderungen 374ber mehrere Seiten w366rtlich aus dem aufgehobenen Urteil 374bernommen sind, wobei der Strafkammer aller-dings an einer Stelle des Urteils (UA S. 4) eine sinnentstellende Auslassung unterl344uft und an einer anderen Stelle (UA S. 7) 226 374berholt durch die 204erg344n-zenden223 Feststellungen 226 vom Stolz des Angeklagten auf seine 204feste Freun-din223 berichtet wird. Die dem aufgehobenen Urteil entnommenen Ausf374hrun-gen sind lediglich vervollst344ndigt um genauere Erkl344rungen dazu, weshalb die Strafkammer von einem planvollen und zielgerichteten Vorgehen des An-geklagten ausgegangen ist (vgl. UA S. 6 Mitte bis UA S. 7 Mitte). 2. Diese Vorgehensweise l344sst schon bef374rchten, dass vom Revisi-onsgericht nach 247 353 Abs. 2 StPO aufgehobene Feststellungen unzul344ssi-gerweise dem neuen Urteil zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH, Be-schluss vom 17. Dezember 1971 226 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274, 275; BGH, Beschluss vom 10. Mai 1995 226 2 StR 160/95, BGHR StPO 247 353 II Teil-rechtskraft 16). 3 Zur Aufhebung des Urteils n366tigt jedenfalls, dass das Landgericht bei der Beurteilung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten erneut ausschlie337-lich auf die Zweckgerichtetheit und Planm344337igkeit seines Handelns abgestellt hat, ohne sich mit der dieser Annahme entgegenstehenden Rechtsansicht des Senats auseinandergesetzt zu haben. 4 - 4 - Bei der Zur374ckverweisung macht der Senat von 247 354 Abs. 2 2. Alter-native StPO Gebrauch. 5 Brause Raum Schneider K366nig Bellay
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