5 StR 541/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 15. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen Mordes - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003beschlossen:1. Den Nebenklägern wird für das Revisionsverfahren Pro-zeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B für die Nebenklägerin und von Rechtsanwalt A fürden Nebenkläger bewilligt.2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Hamburg vom 4. Juli 2002 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelsund die dadurch den Nebenklägern entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts,wonach die objektive Seite des Mordmerkmals nicht in Frage steht, sieht der Senat noch Anlaß zu folgenden Hinweisen: Im Blick auf den Gesamtzusam-menhang des Urteils liegen durchgreifende Erörterungsmängel weder in der freilich überaus knappen Abhandlung der subjektiven Voraussetzungendes Mordmerkmals der Heimtücke noch im Fehlen jeglicher Ausführungen zu§ 64 StGB. Zum einen ist offensichtlich, daß der Angeklagte für den einge-tretenen Fall, daß sein Opfer ihm ein zweites Mal ungeschützt die Tür öffne-te, einen etwa vorangegangenen Einschüchterungsversuch (UA S. 11) alsgescheitert ansah; mithin nutzte er die Arg- und daraus - 3 -begründete Wehrlosigkeit seines Opfers in der Tatsituation auch bewußt aus.Zum anderen ließ sich ersichtlich nicht feststellen, daß die Tat eine Symp-tomtat im Sinne des § 64 StGB war.Harms Häger BasdorfGerhardt Raum
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