5 StR 541/06 alt: 5 StR 345/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. April 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. August 2006 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten am 19. M344rz 2004 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Auf die Revision des An-geklagten hat der Senat durch Beschluss vom 6. Oktober 2004 226 in der Fas-sung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Oktober 2004 226 den Schuld-spruch best344tigt, den Strafausspruch jedoch mit den Feststellungen aufge-hoben, da die H366he der innerhalb des Regelstrafrahmens verh344ngten Frei-heitsstrafe besorgen lie337, dass die Strafkammer der krankheitsbedingt mas-siv erh366hten Strafempfindlichkeit des Angeklagten ein zu geringes Gewicht beigemessen hat. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Sachr374ge, die zur abermaligen Aufhe-bung des Strafausspruchs f374hrt. 1. Die Strafzumessung des Landgerichts begegnet im Blick auf die nicht ausreichende Ber374cksichtigung einer Verletzung der Rechte des Ange-klagten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK durchgreifenden Bedenken. 2 - 3 - Hierzu ist festgestellt, dass nach der ersten teilaufhebenden Senats-entscheidung eine Ende Januar 2005 begonnene erste Hauptverhandlung vor der nunmehr zust344ndigen Strafkammer am 10. Februar 2005 ausgesetzt wurde, um ein medizinisches und ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Das vorbereitende Gutachten ging fast ein Jahr lang beim Landgericht nicht ein. Die Vorsitzende ergriff au337er Nachfragen beim Sachverst344ndigen keine Ma337nahmen zur Verfahrensbeschleunigung. Die am 30. Januar 2006 be-gonnene neue Hauptverhandlung wurde nach 17 Verhandlungstagen am 31. Juli 2006 erneut ausgesetzt, da der Angeklagte an diesem Tag verhand-lungsunf344hig war und die Vorsitzende mit Ablauf dieses Tages in den Ruhe-stand trat. 3 4 2. Weder die W374rdigung dieses Ablaufs als 204374berlange Verfahrens-dauer223 und 204vermeidbare Verfahrensverz366gerung223 von sechs Monaten durch die 204sanktionslos hingenommene Verschleppung223 der Gutachtenerstattung (UA S. 14) noch die strafmildernde Ber374cksichtigung dieser Umst344nde durch das Landgericht h344lt revisionsgerichtlicher 334berpr374fung stand. Diesen Man-gel kann das Revisionsgericht auf die Sachr374ge hin ber374cksichtigen, denn bereits aus den Urteilsgr374nden ergeben sich deutlichste Anhaltspunkte f374r eine vom Angeklagten nicht zu vertretende Verfahrensverz366gerung (vgl. BGHSt 49, 342). Zwar geht auch das Landgericht f374r einen Zeitraum von sechs Mona-ten, n344mlich von August 2005 bis Januar 2006, von einer nicht vom Ange-klagten zu vertretenden Verfahrensverz366gerung aus, es l344sst jedoch die ge-botene Er366rterung vermissen, ob nicht eine weit l344ngere, der Justiz zuzu-rechnende Verfahrensverz366gerung vorliegt. Hierzu h344tte dringender Anlass bestanden, da der Schuldspruch gegen den Angeklagten bereits in Rechts-kraft erwachsen war und dennoch eine so lange Zeitspanne ben366tigt wurde, um die Strafe neu festzusetzen, wobei allein zwischen der Aussetzung der ersten und dem Beginn der zweiten, ebenfalls ausgesetzten Hauptverhand- 5 - 4 - lung im zweiten Rechtsgang fast ein Jahr verstrich und es anschlie337end wei-terer acht Monate bis zum Erlass eines Urteils bedurfte. Zudem gen374gt die diesen Umst344nden vom Landgericht zugemessene allgemeine strafmildernde Wirkung den Anforderungen an die Ber374cksichti-gung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung nicht. Hierzu bedarf es nach der ausdr374cklichen Feststellung der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK einer genauen Bezeichnung des Ausma337es der Ber374cksichti-gung dieses Umstands (BVerfG 226 Kammer StV 1993, 352; BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Verfahrensverz366gerung 7; vgl. auch EGMR EuGRZ 1983, 371). Grunds344tzlich ist die vorgenommene Herabsetzung der Strafe durch Ver-gleich mit der ohne Ber374cksichtigung der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK angemessenen Strafe zu bestimmen, der Umfang der Kompensation muss zu 374berpr374fen sein (vgl. BVerfG 226 Kammer NStZ 1997, 591; BGHR 247 46 Abs. 2 Verfahrensverz366gerung 11). 6 7 3. Der Strafausspruch, mithin das gesamte Urteil im zweiten Rechts-gang ist deshalb aufzuheben. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Se-nat darauf hin, dass die Hauptverhandlung nicht der medizinischen Aufberei-tung des bisherigen Krankheits- und Behandlungsverlaufs zahlreicher Gebrechen des Angeklagten dient. Ein betr344chtlicher Strafabschlag ist allein infolge der krankheits- und behandlungsbedingten besonderen Beeintr344chti-gungen f374r den Angeklagten w344hrend der ungew366hnlich langen Untersu-chungshaft geboten (247 358 Abs. 1 StPO). Dar374ber hinaus wird den Belastun- - 5 - gen durch die schwere Erkrankung des Angeklagten auch w344hrend der Dau-er der m366glicherweise nicht von ihm zu vertretenden Verfahrensverz366gerung bei der Bemessung der Kompensation angemessen Rechnung zu tragen sein. Basdorf H344ger Gerhardt Raum J344ger
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