5 StR 54/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. M344rz 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts G366ttingen vom 30. November 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Mit Blick auf das Gewicht der Anlasstat und den Zeitraum zwischen Anlasstat und Ma337regelanordnung wird zur Wahrung der Verh344ltnism344337igkeit (247 62 StGB) im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens geboten sein, m366glichst fr374hzeitig die Voraussetzungen f374r eine Aussetzung der Ma337regel zu schaf-fen. Basdorf Brause Schaal Schneider Bellay
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