5 StR 541/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25 . Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25 . Januar 2012 beschlossen: 1. Auf d ie Revision de s Angeklagten wird d as Urteil des Landgerichts Hamburg gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die tatei n- heitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt , und im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat d en Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsbera u- bung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neu n Monaten verurteilt. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist der S chuldspruc h wegen eingetretener Teilverjährung zu korrigieren und der Strafausspruch aufzuheben. Ergänzend bemerkt der Senat: Die von der Revision beanstandete Verbescheidung des Beweisa n- trags zu 3 (Klärung der Urheberschaft einer Einzelfingerspur eines Dritte n; 1 2 3 - 3 - Revisionsbegründung S. 30) kann sich lediglich auf die Beweisbehauptung 3 a, nicht aber auf die Behauptungen 3 b und c beziehen, weil Letztere die Bewertung von 22 oder 25 Spuren voraussetzen. Die auch vom Generalbundesanwalt insoweit vermisste nähe re B e- gründung der Bedeutungslosigkeit zu 3 a ergibt sich aus den sich mit mehr e- ren Spurenv erursachern befassenden Erwägungen des Landgerichts unter 3 b (Revisionsbegründung S. 55), die in der Sache auch eine Wiederholung der thematisch gleichen Begründung des Beschlusses vom 13. Mai 2011 (Revisionsbegründung S. 21) sind. Der Senat besorgt nicht, dass die Strafkammer nicht bedacht haben könnte, dass auch die Fingerspuren des Angeklagten wegen der unsorgfält i- gen Reinigung der Spielautomaten nicht vom Tatt ag, sondern wie für die ü b- rigen Spuren angenommen, aus der Zeit davor hätten stammen können. Die Fingerabdrücke des auch hinsichtlich eines früheren Aufenthalts in der Spi e- lothek schweigenden Angeklagten sind jedenfalls ein ihn wenn auch schwächer bel astendes Indiz. Der Wegfall der tateinheitlich ausgeurteilten Freiheitsberaubung führt zur Aufhebung d es Strafausspruchs, weil dieser zweifelsohne von dem Rechtsfehler beeinflusst worden ist. Der neue Tatrichter wird den Vollstr e- ckungsstand der an sich einbeziehungsfähig en Geldstrafen zu prüfen und gegebenenfalls § 55 StGB anzuwenden haben. Der Senat weist vorsorglich 4 5 6 - 4 - darauf hin, dass es hierfür auf den Zeitpunkt des hier verfahrensgegenstän d- lichen Urteils ankommt (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 5 StR 459/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 4) . Raum Brause Schaal König Bellay
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