BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 541/14 vom 13. Januar 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Geldwäsche u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2 015 beschlo s- sen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 30. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Geldwäsche in neun Fällen und versuchter Geldwäsche in zwei Fällen verurteilt, die Angeklagte Ki . zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten, den Angeklagten K . zu einer s olchen von zwei Jahren und acht Monaten. Die gegen dieses Urteil gerichteten, jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Ang e- klagten haben entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte K. faktisch die . (im Folgenden: B. ); ormell er Gesel l- schafter und war der Zeuge A . (UA S. 5) . Die Buc h- führung der B. wurde durch die Angeklagte Ki. übernommen. Im Herbst 2012 teilte die Angeklagte Ki. dem Angeklagten K. mit, dass sie in Ko n- takt mit zwei Deutschen mit Verbindung zu einer Bank stehe, die Überweisu n- gen auf Konten der B. veranlassen könnten. Dem Angeklagten K. war klar, dass es s (UA 1 2 - 3 - S. 6); er war bereit, die Konten der B. für solche Überweisungen als Zie l- konten zur Verfügung zu stellen. Bei einem Treffen mit den Angeklagten am 7. November 2012 erläuterten die beiden von Ki. sie Kontakt zu Mitarbeitern einer Bank hätten, die Überweisungen von Ban k- ko n ten veranlassen könnten, ohne das s die jeweiligen Kontoinhaber dies b e- in kamen die Angeklagten mit den Zeugen A. und Kil . und einem weiteren unbekannten Täter überein, gemei n- schaftlich und arbeitsteilig die auf diesem We g auf die Konten der B. übe r- wiesenen Gelder abzuheben und an die Hintermänner weiterzureichen ; 10 % der unbefugt überwiesenen Bet räge sollten sie als Provision erhalten. Es wurde vereinbart, dass A. als Geschäftsführer der B. mit dem Zeugen Kil. und dem unbekannten Mittäter , die in den Bankfilialen als Übersetzer fungie r- ten, auf den Firmenkonten eingegangene Gel der abheben oder durch Überwe i- sungen weiterleiten sollte und die abgehobenen Summen an die Angeklagten weitergeben würden. Die Angeklagte Ki. sollte das Geld dann an die Hinte r- männer weiter reichen . Entsprechend diesem Tatplan wurden von Konten dreier G eschädigter bei der Commerzbank AG zwischen dem 12. und dem 14. N o- vember 2012 Beträge von 190.000 Euro, 170.000 Euro und 490.000 Euro auf drei Konten der B. überwiesen, die diese bei drei verschiedenen Banken , unter anderem der Isbank, unterhielt. Gro ße Teile der eingegangenen Beträge wurden am 15. und 16. November 2012 durch A. , teilweise mit Hilfe des Zeugen Kil. oder des unbekannten Mittäters, abgehoben und über die Ang e- klagten an die unbekannten Hintermänner weitergereicht. Eine von A . veranlasste Überweisung in Höhe von 315.250 Euro zugunsten einer B egün s- tigten in Hongkong wurde von der Isb ank nicht ausgeführt. Am 19. Nove m- ber 2012 suchte A. erneut die Filiale der Isbank auf, um weitere 120. 000 Euro abzuheben. Er wurde festgenommen, ohne dass eine Ausza h- lung an ihn erfolgte. - 4 - 2. Das Urteil hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landg e- richt hat sich nicht mit der Vorschrift des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB auseina n- dergesetzt, obschon die Feststellungen hier zu drängten. Der Generalbunde s- anwalt hat insoweit ausgeführt: Das Landgericht geht freilich in eher kursorischer Weise davon aus, dass die unbekannten Hintermänner in der Commerzbank die einzelnen Geldbeträge in betrügerischer Weise auf die von den A n- geklagten kontrollierten Konten überwiesen haben (vgl. UA S. 7 i. V. m. UA S. 6 [oben]). Aus den auf UA S. 6 getroffenen (eher r u- dimentären) Feststellungen zum Verlauf des Treffens der Angekla g- ten mit zwei unbekannten Deutschen am 7. November 2012 geht he rvor, dass jene ihren Gesprächspartnern ihre Mitwirkung am Ta t- projekt zugesagt und hierfür Bankkonten der B. GmbH zur Ve r- fügung gestellt haben. Da die Angeklagten nach dem Gesamtko n- text dieses Geschehens davon ausgehen mussten, dass die Hinte r- leute i n der Commerzbank hiervon Kenntnis erlangen und die ihnen zur Verfügung gestellten Konten tatplankonform zur Abwicklung der unredlichen Transaktionen nutzen würden, hätte das Landgericht mit Blick auf § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB beweiswürdigend erörtern müsse n, ob die Angeklagten aufgrund ihrer Zusage zur Mitwirkung an den geplanten Taten und der Benennung der Konten wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen und nicht wie geschehen w e- gen Geldwäsche bestraft werden können. Das vorstehend aufgedeckte Erörter ungsdefizit nötigt zur Aufh e- bung des Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen. Eine Schuldspruchberichtigung kommt nicht in Betracht, weil die Urteil s- feststellungen hierfür nicht hinlänglich dicht und eindeutig sind. Z u- dem stünde einem solchen Pro zedere hier ohnedies die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO entgegen. Dem schließt sich der Senat an. 3. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Ta t- gericht die Möglichkeit zu umfa ssenden , in sich stimmigen Feststellungen zu gebe n. Sollte das neue Tatgericht unter Berücksichtigung des § 261 Abs. 9 3 4 5 - 5 - Satz 2 StGB wiederum zu einer Strafbarkeit der Angeklagten nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB gelangen, so wird es sich damit auseinanderzusetzen haben, ob die Angeklagten die volle Verfügungs gewalt über die überwiesenen Beträge nicht bereits durch deren Eingang auf den Konten der B. und nicht erst durch deren Abhebung erlangten. Das Tatbestandsmerkmal des Sich - Verschaffens verlangt nur, dass der Täter aufgrund einer Übertragungshandlung im Einve r- ständnis mit dem Vortäter eine eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache er wirbt mit der Folge, dass der Vortäter jede Möglichkeit verliert , auf die Sache einzuwirken (Schmidt/Krause in LK - StGB , 12. Aufl., § 261 Rn. 21). Sander Schnei der Dölp Berger Bellay
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