ECLI:DE:BGH:2017:260117B5STR541.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 541/16 vom 26. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Januar 2017 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 6. Juli 2016 mit den zugehörigen Feststellu n- gen im Fall II 2 der Urteilsgründe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neue r Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, wegen schwe ren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, wegen Zuhälterei in zwei Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Kö r- perverletzung in drei Fällen unter Teilfreispruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ver urteilt. Die auf die Sachbeschwerde g e- stützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel e r- sichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen war sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. Januar 2017 zu verwerfen (§ 349 A bs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zum Nachteil der Zeugin M . (Fall 2) hält revisionsgerichtl i- cher Überprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte die damals 17 J ahre a l- te Zeugin mit deren Freund von Bulgarien nach Berlin. Dort angekommen brachte er sie unter Hinweis auf bestehende Schulden dazu, sich für ihn zu prostituieren. Er nahm ihr ein Ausweispapier ab und gab ihr eine Kopie, in der das Geburtsdatum geändert war, so dass sich ein Alter der Zeugin von 19 statt 17 Jahren ergab. Die Zeugin war bis dahin nicht der Prostitution nachgegangen und wollte in Berlin als Reinigungskraft arbeiten. Nach ihrer Flucht vor dem A n- geklagten prostituierte sie sich weiterhin. b) Das Landgericht hat die Verurteilung maßgebend auf die Aussage der Zeugin gestützt. Die Einlassung des Angeklagten, wonach sie und ihr Freund, bei dem es sich um ihren Zuhälter gehandelt habe, von vornherein zu Zwecken der Prostitutionsausübung nach Ber lin mitgefahren seien, hat es als unwahre Schutzbehauptung bewertet. Das Gleiche gilt für seine Angabe, die Zeugin für mindestens 18, wahrscheinlich aber 19 Jahre alt gehalten, ihr die verfälschte Kopie des Ausweispapiers nicht gegeben sowie den Originalau sweis nicht ei n- behalten zu haben. Aus den Urteilsgründen ergibt sich dabei, dass die Strafkammer entg e- gen der Anklageschrift den Qualifikationstatbestand des § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB sowie die Tatbestände der Zuhälterei und der gefährlichen Körperverle t- z ung nicht angenommen hat, weil sie insoweit Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin hatte (UA S. 31, 36). Wegen des weiteren Vorwurfs einer Vergewaltigung und Körperverletzung zu deren Nachteil hat sie den A n- geklagten aus demselben Grund frei gesprochen. Aus der Ablehnung eines 2 3 4 5 - 4 - Hilfsbeweisantrags geht ferner hervor, dass die Zeugin in der Hauptverhan d- ihrer Behauptung, er habe ihr mit Rasierklingen und Zigaretten Verlet zungen nicht verurteilt bzw. freigesprochen worden (UA S. 40). c) Die durch das Landgericht vorgen ommene Beweiswürdigung en t- spricht nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung in Konstellationen wie der vorliegenden stellt. Danach hat das Tatgericht das Aussageverhalten eines lügenden Zeugen vollständig darzulegen und anzugeben, weshalb es ihm glei chwohl folgen will (vgl. dazu LR StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 83c; MüKo StPO/Miebach, 2016, § 261 StPO Rn. 225 f., 236, jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Diesen Maßgaben werden die sehr kargen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht gerecht, z umal hier nach den Urteilsgründen wohl noch weitere widersprüchliche Angaben hinzukamen. Zwar weist der Generalbundesanwalt mit Recht darauf hin, dass wegen der später bei der Zeugin gefundenen verfälschten Ausweiskopie und des Vo r- gehens des Angeklagten gegenüber anderen Prostituierten gewisse Beweisa n- zeichen außerhalb der Aussage der Zeugin vorliegen, die für seine Kenntnis vom wahren Alter der Zeugin und für eine Abnahme des Ausweispapiers durch ihn sprechen. Indessen geben diese in erster Linie für d en durch das Landg e- richt nicht ausgeurteilten Tatbestand der Förderung sexueller Handlungen Mi n- derjähriger (§ 180 Abs. 2 StGB) entscheidungserheblichen Indizien nichts für die Frage her, ob der Angeklagte die Zeugin entgegen seiner Einlassung zur Ausübun g oder Fortsetzung der Prostitution veranlasst hat (§ 232 Abs. 1 Satz 2 StGB aF; § 232a Abs. 1 StGB nF). Gerade zu den Umständen der Aufnahme 6 7 - 5 - der Prostitution hatte das Landgericht aber durchgreifende Bedenken an der Glaubhaftigkeit der Angaben der einzige n Belastungszeugin. Es hätte ihm d a- her oblegen, deren Bekundungen im Detail mitzuteilen und in einer für das R e- visionsgericht nachvollziehbaren Weise zu würdigen. Daran fehlt es. 2. Die Sache bedarf daher im dargestellten Umfang neuer Verhandlung und Ent scheidung. Damit ist der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafe (ein Jahr und vier Monate) die Grundlage entzogen. Entsprechendes gilt für die G e- samtfreiheitsstrafe. Der Senat kann nicht gänzlich ausschließen, dass das Landgericht eine geringere Gesamtf reiheitsstrafe ver hängt hätte, wenn es im Fall II 2 der Urteilsgründe zu einem Freispruch oder zu einem weniger schwer wiegenden Schuldspruch gelangt wäre. VRiBGH Dr. Mutzbauer ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander Sander Schneider Dölp König 8
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