ECLI:DE:BGH:2018:090118B5STR541.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 541/17 vom 9. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes - anwalts und nach Anhörung des Beschwerde führers am 9. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisi onsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener und mit g e- fährlicher Körperverletzung in 13 Fällen, weg en Nötigung in zwei Fällen, in e i- nem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener, sowie w e- gen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohl e- ner und mit gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen zu einer Gesamtfr e i- heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Von der Gesamtfreiheitsstrafe hat es au f- grund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung sechs Monate als vollstreckt erklärt. Die gegen das Urteil gerichtete und auf eine Verfahrensrüge sowie die allgemeine Sachrü ge gestützte Revision des Angeklagten hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Der ergänzenden Erörterung bedarf nur Folgendes: 1. Die durch den Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge betreffe nd Satz 2 StPO). Denn der Beschwerdeführer hat vorgetragen, der Angeklagte zum eigentlichen Tatgeschehen du e- räumt. Dieser Vortrag ist wahrheitswidrig. Aus der Sitzungsniederschrift, den Urteilsgründen und der dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden geht hervor, sondern sich umfänglich zur Sache eingelassen hat. Ferner kann dem Vorbringen die Angriffsrichtung der Rüge nicht hinre i- chend klar entnommen werden. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, er hätte der Verständigung nicht zugestimmt, wenn diese verlese n worden wäre, steht seiner Behauptung schon entgegen, dass der Verständigungsvorschlag von der Vorsitzenden in das Protokoll diktiert worden ist und dass der Ang e- klagte exakt diesem Vorschlag nach Erteilung der erforderlichen Belehrungen und nach Rückspra che mit dem Verteidiger zugestimmt hat. Soweit der B e- schwerdeführer dahin zu verstehen ist, dass die Verständigung unter dem (ve r- steckten) Vorbehalt der Nichtvernehmung der Nebenklägerin zustande g e- kommen ist, fehlt es an jeglichem Vortrag zu Umständen, au f die sich eine diesbezügliche Erwartungshaltung des Angeklagten hätte gründen können. Die Vorsitzende hat in ihrer dienstlichen Äußerung in Abrede gestellt, dass ein so l- cher Vorbehalt im Rahmen der Verständigung eine Rolle gespielt hat. 2. Der Schuldspr uch wird von den Feststellungen getragen. Das gilt auch, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in 17 Fällen (§ 224 Abs. 1 Nr. 5, teils auch Nr. 2 StGB) zum Nachteil seiner Tochter und in 2 3 4 5 - 4 - einem Fall zum Nachteil seines Sohnes verurteilt wurde. Insoweit sind die T a- ten nicht etwa wegen Einwilligung der Tatopfer gerechtfertigt. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts würgte der Angeklagte seine beiden Kinder jeweils bis zum Eintritt von Atemnot, wobei er vielfach Str i- cke, Schals, Tüche r oder Lederbänder einsetzte. Die sadomasochistischen Praktiken filmte bzw. fotografierte er, um sich an den Aufnahmen sexuell zu erregen. aa) Die Mitwirkungsbereitschaft der während der ersten Tatserie (Taten 1 bis 12) höchstens zwölf Jahre alten Tochte r und des zur Tatzeit zehn Jahre alten Sohnes des Angeklagten (Tat 13) ist jeweils schon wegen Einwilligung s- unfähigkeit rechtlich ohne Bedeutung. Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre ist einwilligungsfähig, wer nach seiner geistigen und sittlichen Re ife i m- stande ist, Bedeutung und Tragweite des konsentierten Rechtsgutsangriffs zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen, wobei umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je gewichtiger der Angriff ist und je schwerer seine Folgen a b- zusehen sind (vgl. B GH, Urteile vom 12. November 1953 3 StR 713/52, BGHSt 5, 362, 363 f.; vom 10. Februar 1959 5 StR 533/58, BGHSt 12, 379, 382 f.; BayObLG NJW 1999, 372; Sternberg - Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., vor § 32 ff. Rn. 40 mwN). Es muss nicht entsch ieden werden, ob Einwilligungsfähigkeit in Bezug auf geringer wiegende Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit auch unterhalb der Altersgrenze von 14 Jahren gegeben sein kann (dazu LK - StGB/Rönnau, 12. Aufl., vor § 32 Rn. 195 mwN). Denn es liegt auf der Hand, dass einem zehn bzw. zwölf Jahre alten Kindes das erforderliche Urteilsvermögen in Bezug auf vom Täter nicht vollständig ko n- trollierbare und damit zumindest abstrakt lebensgefährliche Würgehandlungen fehlt. Eines Eingehens auf eine Unwirksamk eit der Einwilligung der Nebenkl ä- 6 7 - 5 - gerin wegen Täuschung oder der Einwilligung beider Kinder wegen Sittenwi d- rigkeit (§ 228 StGB) bedarf es daher nicht mehr. bb) Vor der rund ein Jahr nach dem ersten Tatkomplex folgenden zwe i- ten Tatserie drohte der Angeklag te seiner nunmehr 14 Jahre alten Tochter u n- ter Scheinidentitäten, dass ihr zunächst die Finger gebrochen und die Haare ausgerissen würden, wonach sie durch Überstülpen einer Plastiktüte erstickt werde, wenn sie nicht (weitere) Aufnahmen von sadomasochistis chen Prakt i- ken von sich erstellen lasse und übermittle. In dieser von ihr als real empfund e- nen Drucksituation ergab sich die Nebenklägerin in ihr Schicksal. Die solche r- maßen erzwungene Mitwirkungsbereitschaft ist ohne Weiteres irrelevant (vgl. Sternberg - Li eben, aaO, vor §§ 32 ff. Rn. 48 mwN). 2. Der Generalbundesanwalt beanstandet, dass das Landgericht die schweren Tatfolgen für die Nebenklägerin sowohl bei der Bemessung der Ei n- zelstrafen als auch bei der Bildung der Gesamtstrafe straferschwerend berüc k- si chtigt hat. Er bezieht sich dabei auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Beeinträchtigungen des Opfers durch eine Mehrheit von Taten dem Täter nur dann mit vollem Gewicht bei den Einzeltaten angelastet werden dü r- fen, wenn sie unmittelbare Folge der Einzeltaten sind; sind sie dagegen Folge aller Taten, so können sie nur einmal, nämlich bei der Gesamtstrafenbildung, gewichtet werden (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. November 1997 4 StR 539/97, NStZ - RR 1998, 107 f.; vom 22. Juli 2014 2 StR 84/ 14, NStZ - RR 2014, 340). Allerdings ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass bereits die Einzeltaten des ersten Tatkomplexes die Nebenklägerin seelisch, gilt dies für die Taten der zweiten Tatserie, aufgrund derer sich die Nebenkläg e- 8 9 - 6 - rin ständig in großer Angst befand und schon damals ernsthafte Suizidgeda n- ken hegte (UA S. 12, 20). Es kann offenbleiben, ob der Strafausspruch als durchgreifend recht s- fe h lerhaft angesehen werden muss, wenn das Tatgericht unter solchen Vorze i- chen die schweren Tatfolgen bei der Bemessung der Einzelstrafen ohne au s- drücklich einschränkenden Hinweis in Ansatz gebracht hat. Denn mit dem G e- neralbundesanwalt ist hier jedenfalls ein Beruhen des Urteils au f dem geltend gemachten Umstand ausgeschlossen (§ 337 Abs. 1 StGB). Gegen den Ang e- klagten sprechen nämlich derart gewichtige Erschwerungsgründe, dass die ausgeurteilten Einzelstrafen (jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe für die Mis s- brauchstaten des ersten Tat komplexes, jeweils zwei Jahre Freiheitsstrafe für die Taten der sexuellen Nötigung im zweiten Tatkomplex) als im untersten B e- reich des bei der Strafzumessung zu Gebote stehenden Spielraums angesehen werden müssen. Der Angeklagte hat seine Tochter unter Ausnutzung der väterlichen A u- torität und des in ihn gesetzten Vertrauens durch die Täuschung zu ihrer Z u- stimmung zu den Handlungen der ersten Tatserie gebracht, ohne den Verkauf der bei den Taten gemachten Film - bzw. Fotoaufnahmen werde die Familie die Wo hnung verlieren und auseinanderbrechen. Bei der Fertigung der Bilder wür g- te er das zumeist unbekleidete Mädchen mit den Händen oder strangulierte es mit Schlingen und Schals solange, bis dessen Gesicht wegen Atemnot rot a n- gelaufen und angeschwollen war. Re gelmäßig hatte es danach Kopfschme r- zen, Striemen und Würgemale am Hals. Dass die Nebenklägerin unter der B e- drohungssituation während des zweiten Tatkomplexes immer stärker litt und sich mit Suizidabsichten trug, berührte den Angeklagten nicht (UA S. 12). D i e- 10 11 - 7 - ses Vorgehen offenbart ein ungewöhnliches Maß an menschenverachtender Gesinnung. Darüber hinaus hat das Landgericht bei der Bemessung der Gesamtfre i- heitsstrafe zu g unsten des Angeklagten gewertet, dass dessen Hemmschwelle im Verlauf der Taten gesunken sei (UA S. 33). Diese gerade bei serienhaft b e- gangenen Missbrauchstaten ohnehin nicht unproblematische Erwägung (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. Rn. 1213 mwN; ganz abl. Reichenbach JR 2012, 9, 11 f.) kann jedenfalls da nn nicht z u- gunsten des Täter s wirken, wenn er, was beim Angeklagten der Fall war, von vornherein eine Vielzahl von Taten geplant hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Januar 2016 5 StR 387/15, NStZ - RR 2016, 105 Rn. 17 mwN). 4. Dass das Landgericht trotz der auch durch die Taten des Kindesmis s- brauchs verursachten gravierenden Konsequenzen für die körperliche und se e- lische Entwicklung der Nebenklägerin (unter anderem schwere Depressionen, hierdurch bedingter Abgang vom Gymnasium, halbjährige stationäre Unte rbri n- gung in der Psychiatrie, Verlust des gesamten Freundeskreises, Notwendigkeit weiterer Therapien) den Verbrechenstatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht erkennbar bedacht hat, beschwert den Angeklagten nicht. Entspreche n- des gilt für § 176a Abs. 5 Variante 1 StGB (schwere körperliche Misshandlung). Mutzbauer Sander Schneider Dölp König 12 13
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