ECLI:DE:BGH:2018:131218B5STR541.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 541/18 vom 13. Dezember 2018 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2018 gemäß § 349 A bs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 2. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten d es Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Die selbständige Ei n- ziehung eines Gegenstands gemäß § 76a Abs. 1 i.V.m. § 74 abs. 1 StGB i st was die Strafkammer im Grundsatz nicht verkannt hat nicht im Sicherung s- verfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfa h- ren gemäß § 435 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 26. A p- ril 2017 5 StR 119/17, StraFo 2017, 247 mwN). Da der nach § 435 Abs. 1 StPO erforderlich gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den B e- schuldigten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Mutzbauer Sander Schneider König Köhler 1 2
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