BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 54/14 vom 5. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berl in vom 20. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als u n- begründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Angesichts der maßvollen Strafenbildung schließt der Senat aus, dass das Landgericht die zeitliche Differenz z wischen den Taten und der Verurteilung aus dem Blick verloren hat. Sander Dölp König Berger Bellay
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