ECLI:DE:BGH:2016:150316B5STR54.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 54/16 vom 15. März 2016 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmit teln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2016 beschlossen: Die Revisio n des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Potsdam vom 14. Oktober 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Be sitzes von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils gelten den , vom Landgericht ang e- wandten Normen des Arzneimittelgesetzes (§ 6a Abs. 2a Satz 1, § 95 Abs. 1 Nr. 2b AMG) waren bis zum 17. Dezember 2015 gültig. Sie sind durch § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG ersetzt worden. Die Gesetzesänderung hat sich weder zugunsten noch zula sten des Angeklagten ausgewirkt, weswegen das Tatzeitrecht Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 StGB). Sander Schneider Dölp König Feilcke
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