ECLI:DE:BGH:2018:110418B5STR54.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 54/18 vom 11. April 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und des Beschwerdeführers am 11. Ap ril 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Cottbus vom 20. Oktober 2017 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum Tatgeschehen aufrechter halten. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten To t- schlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung freig e- sprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus a n- geordnet. Seine Revision hat m it der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg. 1. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte seit dem Jahr 2002 an einer paranoid - halluzinatorischen Schizophrenie erkrankt, die zahlreiche 1 2 - 3 - stationäre Behandlungen notwendig machte. Im Verlauf seines letzten Kra n- kenhausaufenthaltes, bei dem er neben paranoiden Denkinhalten eine hocha n- i- nen Mitpatienten an. Er nahm den Geschädigten in einen festen Würgegriff und ließ sich zunächst weder durch dessen Gegenwehr noch durch das Eingreifen einer herbeigeeilten Krankenschwester von seinem Tun abbringen. Erst als der Geschädigte der Ohnmacht nahe war, ließ der Angeklagte plötzlich von ihm ab. Das sachverständig beratene Landger icht ist zu dem Schluss geko m- men, dass der Angeklagte die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit infolge (sicher) aufgehobener Steuerungsfähigkeit beging und hat ihn deshalb von den Anklagevorwürfen freigesprochen. Es hat seine Unterbringung in einem psych i- a trischen Krankenhaus angeordnet, da von ihm mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades weitere rechtswidrige Taten zu erwarten seien, durch die die Opfer erheblich geschädigt würden. 2. Der Maßregelausspruch hält sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die für eine Unterbringungsanordnung vorausg e- setzte Gefährlichkeitsprognose nicht rechtsfehlerfrei begründet. Insoweit folgt es dem Sachverständigen, der diese ganz wesentlich auch darauf gestützt hat, dass der Angeklagte in se inem psychotischen Zustand wiederholt Familienangehörige, aber auch Dritte gewaltsam angegriffen habe, Schwurgeri i- g- lich erwähnt, dass im Datensystem der Polizei 16 Einträge wegen verschied e- ner (auch Körperverletzungs - )Delikte en thalten seien, die jeweiligen Ermit t- 3 4 5 - 4 - lungsverfahren aber wegen Zweifels an der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu keiner strafrechtlichen Konsequenz geführt hätten. Auch zu den vom Sachve r- ständigen erwähnten Angriffen auf Familienangehörige hat sich das Lan dg e- richt keine aus dem Urteil ersichtliche eigene Überzeugung gebildet. Die B e- kundungen der Schwester des Angeklagten in der Hauptverhandlung sind dem Urteil nur indirekt im Rahmen der Wiedergabe der gutacht er lichen Stellun g- nahme des Sachverständigen zu en tnehmen. Eine unmittelbare Wiedergabe und Bewertung ihrer Aussage im Rahmen der Beweiswürdigung fehlt. Zudem wird nicht deutlich, inwieweit sie gegebenenfalls eigenes Erleben geschildert hat. 3. Der Senat hält es für nicht fernliegend, dass noch Feststel lungen g e- troffen werden können, die die Voraussetzungen des § 63 Satz 1 StGB erfüllen. Über die Anordnung der Maßregel ist deshalb erneut zu entscheiden. Mit Blick auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO hebt der Senat auch den Fre i- spruch des Angeklagten auf. Es is t nicht auszuschließen, dass die neue tatg e- richtliche Verhandlung und die zur Erstellung einer aktuellen Gefährlichkeit s- prognose erforderliche erneute Begutachtung des Angeklagten eine abwe i- chende Beurteilung seiner Schuldfähigkeit bei Begehung der Anlasst at ergeben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 1 2. Dezember 2017 5 StR 432/17 ). Das neue Tatgericht bleibt jedoch gehindert, nach Aufhebung der isoliert angeor d- neten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut die Unte r- bringung anzuordnen und z ugleich erstmals Strafe zu verhängen (BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 3 StR 349/13, NStZ - RR 2014, 89, und vom 26. Juli 2016 3 StR 211/16). 6 7 - 5 - 4. Von der Aufhebung nicht betroffen sind die rechtsfehlerfreien Festste l- lungen zum Tatgeschehen. Vom ne uen Tatgericht gegebenenfalls ergänzend getroffene Feststellungen dürfen den bisherigen nicht widersprechen. Der Senat weist darauf hin, dass es zur Darstellung der Krankheitsg e- schichte des Angeklagten keiner ins Einzelne gehenden Wiedergabe früherer är ztlicher Epikrisen bedarf. Mutzbauer Schneider König Berger Mosbacher 8 9
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