5 StR 542/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Mai 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Brandstiftung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2001 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten R gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Juni 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Auf die Revision der Angeklagten W wird das vorg e - nannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, daß die Angeklagte wegen Beihilfe zur Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl und wegen ve r - suchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheit s - strafe von zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewä h - rung verurteilt wird. Die wegen tatmehrheitlicher Beihilfe zum Diebstahl verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe entfällt. 3. Die weitergehende Revision der Angeklagten W wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Recht s - mittels zu tragen. - 3 - Zur Begründung der Urteilsänderung wird auf die zutreffenden Ausführu n - gen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 4. April 2001 in Verbindung mit den Urteilsausführungen UA S. 36 Bezug genommen. Harms Basdo rf Tepperwien Raum Schaal
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