5 StR 542/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 13. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Zwickau vom 17. Juni 2002 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Der Senat entnimmt aus dem Zusammenhang der Erwägungen hinsichtlichdes Bewußtseins des Angeklagten über die Gefährlichkeit und Verfügbarkeitdes Klappmessers (UA S. 44 f., 47 f.), daß der Angeklagte das Messer zurVerletzung von Personen im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG bestimmthatte (vgl. BGHSt 43, 266, 269; BGH, Urt. v. 26. August 1998 3 StR 287/98).Harms Häger RaumBrause Schaal
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