5 StR 542/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 29. Juni 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO insoweit mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bew344hrung versagt wurde. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Frei-heitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Versagung der Strafaussetzung zur Bew344hrung h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Der Angeklagte war bislang nur mit Geldstrafen vorgeahndet. Angesichts dessen, dass gegen ihn erstmals eine Freiheitsstra-fe verh344ngt werden musste, h344tte es eingehender Begr374ndung bedurft, wa-rum diese nicht zur Bew344hrung ausgesetzt werden konnte. Bei der im Rah-men der Prognose nach 247 56 Abs. 1 StGB erforderlichen umfassenden Ge- 2 - 3 - samtabw344gung (BGHR StGB 247 56 Abs. 1 Sozialprognose 23, 33) h344tte auch das weitere Verhalten des Angeklagten nach der Tat, die zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 14 Monate zur374cklag, gew374rdigt werden m374ssen. Das Landgericht hat zudem nicht die Wirkung einer zur Bew344hrung ausgesetzten Freiheitsstrafe auf den Angeklagten er366rtert (BGH NJW 1978, 599). Dies h344t-te insbesondere deshalb nahe gelegen, weil der Angeklagte eine Ersatzfrei-heitsstrafe verb374337t hat und gegen ihn auch Untersuchungshaft vollzogen worden ist. Stattdessen stellt das Landgericht ausschlie337lich auf die ung374ns-tigen Lebensverh344ltnisse ab, insbesondere dass er keinen festen Wohnsitz hat und ohne abgeschlossene Berufsausbildung ist. Abgesehen davon, dass dieser Ansatz schon deshalb nicht bedenkenfrei ist, weil damit Elemente der Lebensf374hrung, die in keinem erkennbaren Zusammenhang zur Tat stehen, in die Prognoseentscheidung einbezogen werden (Gro337 in M374nch-Komm-StGB 247 56 Rdn. 30; vgl. auch BGHSt 5, 124, 132), ist ihre Heranziehung f374r eine negative Prognose regelm344337ig nicht ausreichend. Sie bilden lediglich keine Grundlage f374r eine positive Prognose, wie dies bei einem festen Wohnsitz oder einer sicheren Arbeitsstelle der Fall w344re. Im 334brigen h344tte gerade im Blick auf die Lebensverh344ltnisse des Angeklagten gepr374ft werden - 4 - m374ssen, ob eine Strafaussetzung zur Bew344hrung nicht auch insoweit eine stabilisierende Wirkung auf die wirtschaftliche und soziale Gesamtsituation des Angeklagten haben k366nnte. Basdorf Gerhardt Raum Schaal J344ger
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