5 StR 542/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366-rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-einheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung und wegen vors344tzlicher K366rper-verletzung in sechs weiteren F344llen unter Einbeziehung mehrerer Geldstra-fen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verur-teilt und hat deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Die auf die Ver-letzung f366rmlichen und sachlichen Rechts gest374tzte Revision des Angeklag-ten hat mit einer Verfahrensr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 Nach den Feststellungen misshandelte der Angeklagte aus Eifersucht die Nebenkl344gerin, indem er sie unter anderem w374rgte und mit F344usten 2 - 3 - schlug; er f374hrte zudem in einem Fall in ihre Vagina gewaltsam zwei Finger ein, die er schmerzhaft hin- und herbewegte. 1. Die Einw344nde der Revision gegen den Schuldspruch, speziell die tatrichterliche Beweisw374rdigung sowie die hierauf bezogene Verfahrensr374ge, sind offensichtlich unbegr374ndet. 3 2. Der Beschwerdef374hrer beanstandet jedoch zutreffend die Ableh-nung eines Beweisantrages als rechtsfehlerhaft. 4 a) Die Verteidigung hatte die Einholung eines Sachverst344ndigengut-achtens zum Beweis daf374r beantragt, dass der Angeklagte zur Tatzeit schuldunf344hig oder zumindest erheblich vermindert schuldf344hig gewesen sei. Hierf374r bezog sie sich auf einen durch das beantragte Gutachten erwarteten Nachweis einer mindestens erheblichen Einschr344nkung der Steuerungsf344-higkeit des Angeklagten infolge einer Affekt- beziehungsweise Pers366nlich-keitsst366rung unter Darlegung zahlreicher, von vernommenen Zeuginnen be-kundeten Besonderheiten. Diesen Beweisantrag hat das Tatgericht im We-sentlichen unter Hinweis auf die eigene Sachkunde mit der Begr374ndung zu-r374ckgewiesen, dass der Angeklagte sowohl gegen374ber der Nebenkl344gerin als auch gegen374ber weiteren fr374heren Freundinnen nur dann handgreiflich ge-worden sei, wenn er mit den jeweils Gesch344digten alleine war. In den Ur-teilsgr374nden ist hierzu erl344uternd ausgef374hrt, dass eine erheblich verminderte Steuerungsf344higkeit aufgrund solch 204kontrollierten223 Verhaltens nicht ersicht-lich sei. 5 b) Die Ablehnung des Beweisantrages erweist sich unter den hier ge-gebenen besonderen Umst344nden als rechtsfehlerhaft. Art und Ma337 der in dem Beweisantrag genannten Besonderheiten in der Person des Angeklag-ten ergeben zumal vor dem Hintergrund der Feststellungen zu Eigent374mlich-keiten bei den einzelnen Taten, dass die eigene Sachkunde der Strafkammer 6 - 4 - hier zur Beurteilung der Schuldf344higkeit des Angeklagten nicht in jeder Hin-sicht ausgereicht hat. Zutreffend weist die Revision zun344chst darauf hin, dass auch zielstre-biges und folgerichtiges Verhalten der Annahme einer erheblichen Verminde-rung des Hemmungsverm366gens nicht unbedingt entgegensteht (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 83). 7 Zudem hat der Antrag eine Reihe von besonderen Umst344nden in der Person des Angeklagten und dem Beziehungsgeflecht zur Nebenkl344gerin dargelegt, die geeignet gewesen sind, Bedenken hinsichtlich f374r 247 21 StGB relevanter psychischer Befindlichkeiten zu begr374nden (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 1). Obgleich das Landgericht hierf374r ein-schl344gige Feststellungen getroffen hat, ergibt sich deren Bewertung weder aus dem zur374ckweisenden Beschluss noch aus den Urteilsgr374nden. Bereits in der fr374heren Beziehung des Angeklagten mit der Zeugin S. gab es 204wegen der gegenseitigen Eifersucht viele Auseinandersetzungen223, bei de-nen der Angeklagte die Zeugin mehrmals f374r 204zwei bis drei Minuten223 auf dem Sofa fixierte; er hatte sich h344ufig 204im Zuge der Auseinandersetzungen so er-regt, dass er zu schwitzen und leicht zu zittern begann223 (UA S. 3, 4). Auch in der sich anschlie337enden Beziehung zur Zeugin Sl. wurde er aus nich-tigen Anl344ssen gewaltt344tig und geriet wiederholt so in Rage, dass 204er schwitzte und kreidebleich wurde223 und die Zeugin etwa f374nfzehnmal f374r eini-ge Sekunden festhielt (UA S. 4). Schlie337lich war auch die Beziehung zur Ne-benkl344gerin 204von vielen Streitigkeiten gepr344gt, die ihren Grund in der starken Eifersucht und dem gro337en Misstrauen des Angeklagten223 hatten. Sogar auf den Bruder der Nebenkl344gerin war der Angeklagte eifers374chtig, so dass er nach hierdurch veranlassten unberechtigten Datenabfragen zu dessen Nach-teil wegen Versto337es gegen das Datenschutzgesetz verurteilt wurde. Min-destens viermal fixierte er die Nebenkl344gerin 226 was diese als Schwitzkasten bezeichnete 226 zwei bis drei Stunden lang. Dabei sei er 204h344ufig bleich223 gewe-sen und habe 204stark transpiriert223 (UA S. 5). Nachdem er etwa eine Minute 8 - 5 - lang mit zwei Fingern in der Vagina der Nebenkl344gerin manipuliert hatte 226 die schwerwiegendste Tat 226, blieb er 204374ber l344ngere Zeit223 auf der Nebenkl344gerin liegen, 204fixierte sie 374ber Stunden auf dem Bett und zwang ihr eine Diskussion auf223 (UA S. 13). Die Nebenkl344gerin bezeichnete ihn als 204einen Partner mit zwei Gesichtern223 (UA S. 24). c) Die fehlerhafte Zur374ckweisung des Beweisantrags erfasst nicht den Schuldspruch. Der Senat schlie337t aus, dass bei dem im Berufsalltag unauf-f344llig gebliebenen Angeklagten ein Ausschluss der Schuldf344higkeit in Be-tracht kommt. 9 3. Der zeitliche Abstand zwischen dem Er366ffnungsbeschluss und der Hauptverhandlung begegnet erheblichen Bedenken. Die Erw344gungen des Landgerichts (UA S. 35) k366nnten daf374r sprechen, es als Kompensation f374r einen Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gen374gen zu lassen, dass der Versto337 lediglich ausdr374cklich festgestellt wird (vgl. hierzu BGHSt [GS] 52, 124, 138 f.). 10 Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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