Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Ver366ffentlichung : ja StGB 247 250 Abs. 2 Nr. 1 Setzt der T344ter, vom Opfer wahrgenommen, nach Vollendung, aber noch vor Beendigung der Raubtat eine Waffe oder ein anderes gef344hrliches Werkzeug mit dem Ziel weiterer Weg- nahme ein, so gen374gt dies f374r ein Verwenden 204bei der Tat223 im Sinne des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch dann, wenn die angestrebte weitere Wegnahme nicht vollendet wird. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 226 5 StR 542/09 LG Berlin 226 5 StR 542/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen besonder schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 14. Juli 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen besonders schweren Raubes und schweren Raubes zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von acht Jahren und f374nf Monaten verurteilt. Der hierge-gen mit Verfahrensr374gen und der Sachr374ge gerichteten Revision des Ange-klagten bleibt aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesan-walts der Erfolg versagt. Der erg344nzenden Er366rterung bedarf nur der Schuld-spruch wegen besonders schweren Raubes im Fall 1 der Urteilsgr374nde. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts 374berfielen der Angeklag-te und sein Mitt344ter am 15. Oktober 2007 einen Supermarkt. Unter Vorhalt einer wie eine 204echte223 Schusswaffe aussehenden Spielzeugpistole zwangen sie eine der beiden anwesenden Angestellten, den Tresor aufzuschlie337en. Der Mitt344ter des Angeklagten nahm Geldscheine sowie M374nzgeld heraus und verstaute das Geld in einer mitgebrachten Plastiktasche. Unzufrieden mit der bisherigen Ausbeute durchsuchte er den Tresor und entwendete Tele-fonkarten sowie f374r Mobiltelefone bestimmte 204Startersets223, die er ebenfalls in die Plastiktasche steckte. 2 - 3 - Sodann wies er die Angestellte an, auch die untere der beiden Tresor-t374ren zu 366ffnen, hinter der er Scheine mit gr366337erer St374ckelung vermutete. Die Aussage der Angestellten, dass der Zugriff auf diesen Teil des Tresors nur gemeinsam mit dem Geldtransportunternehmen m366glich sei, hielt er f374r eine L374ge. Mit den Worten, sie m374ssten 204dann wohl etwas grob werden223, zog er ein Schinkenmesser mit einer Klingenl344nge von mindestens 15 cm und be-drohte damit die Angestellte. Die Pistole 374bergab er dem Angeklagten. Diese haltend sagte der Angeklagte, es m374sse noch weiteres Geld vorhanden sein. Den Einsatz des Messers durch seinen Mitt344ter billigte er. Letztlich lie337en sich die T344ter durch einen am Tresor angebrachten, das Schloss f374r die Geldtransporteure bezeichnenden Aufkleber davon 374berzeugen, dass die Tresort374r durch die Angestellte alleine nicht ge366ffnet werden k366nne. 3 4 Der Angeklagte durchst366berte danach vergeblich auf einem Schrank abgestellte Kasseneins344tze nach weiterem Geld. Anschlie337end riss er das Kabel des B374rotelefons heraus und zertrat das Telefon. Die nunmehr beide mit Kabelbindern gefesselten Angestellten fragte er, ob sie Mobiltelefone be-s344337en, was jene verneinten. Ferner erkundigte er sich danach, wem das noch auf dem Parkplatz befindliche Auto geh366re, wozu sich eine der Ange-stellten bekannte. Er durchsuchte deren Tasche nach den Autoschl374sseln, fand diese aber nicht. Die T344ter fl374chteten mit einer Beute von etwa 5.500 200 in bar sowie Te-lefonkarten mit einem Geb374hrenguthaben von etwa 3.500 200. 5 2. Obgleich der Angeklagte und sein Mitt344ter nach dem Einsatz des Messers keine Wegnahmehandlung mehr vollf374hrt haben, h344lt die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe im Hinblick auf den von ihm gebillig-ten Messereinsatz seines Mitt344ters einen besonders schweren Raub nach 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB begangen, rechtlicher Nachpr374fung stand. 6 - 4 - Die Vorschrift verlangt eine Verwendung des gef344hrlichen Werkzeugs 204bei der Tat223. Es entspricht dabei st344ndiger Rechtsprechung, dass eine Ver-wirklichung der Qualifikationstatbest344nde des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3a StGB auch noch in der Phase zwischen der 226 hier gegebenen (vgl. BGHSt 26, 24, 25 f.) 226 Vollendung und der Beendigung der Raubtat m366glich ist (BGHSt 52, 376, 377; 53, 234, 236; BGH NStZ-RR 2008, 342, 343; jeweils m.w.N.). Allerdings muss das den Qualifikationstatbestand erf374llende Han-deln noch von Zueignungsabsicht (in F344llen der r344uberischen Erpressung von Bereicherungsabsicht) getragen sein, was auch dann anzunehmen ist, wenn es auf Beutesicherung abzielt (vgl. BGHSt 53, 234, 237 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2008, 342, 343; vgl. zu 247 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB auch Eser in Sch366nke/Schr366der, 27. Aufl. 247 250 Rdn. 10 f.). 7 8 Gleiches gilt, wenn der T344ter 226 wie hier 226 im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen einheitlichen Tatgeschehens zur Intensivierung seiner Drohung und zugleich seines Angriffs auf die von 247247 249 ff. StGB mitge-sch374tzten Verm366gensrechte ein gegebenenfalls von ihm zuvor nur mitgef374hr-tes gef344hrliches Werkzeug tats344chlich einsetzt und damit den Qualifikations-tatbestand vollst344ndig erf374llt (zur 344hnlichen Problematik bei 247 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB im Ergebnis ebenso BGHSt 51, 276, 278 f., zu weitgehende Fol-gerungen bei Fischer, StGB 57. Aufl. 247 177 Rdn. 84a). Dann sind 226 ungeach-tet einer weiteren vollendeten Wegnahmehandlung 226 204bei der Tat223 die spezi-fischen Gefahren der Werkzeugverwendung eingetreten, vor denen der Ge-setzgeber mit der h366heren Strafdrohung des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sch374t-zen will. Die Aufspaltung der Tat in einen vollendeten schweren Raub und einen damit ideal konkurrierenden Versuch eines besonders schweren - 5 - Raubes erschiene vor diesem Hintergrund gek374nstelt. Eine solche Betrach-tungsweise w344re 374berdies geeignet, sachlich nicht gerechtfertigte Zufallser-gebnisse zu produzieren. Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
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