5 StR 542/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen leichtfertigen Subventionsbetrug es - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . Dezember 2012 beschlossen: Auf d ie Revision de s Angeklag ten wird das Urteil des Lan d- gerichts Chemnitz vom 12. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, s o- weit der Angeklagte verurteilt wurde. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen leichtfertigen Subvent i- onsbetrug e s zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts schloss der Angeklagte als Geschäftsführer der V . GmbH (im Folgenden: V . ) mit der L . O . GmbH (im Folgenden: L . ) einen Vertrag über die Lieferung einer Fertigungslinie für Tandemsolarprodukte zu einem Gesamtpreis in Höhe von nach Fertigung sstand vorgesehen. Die V . beglich die erste Rate von Finanzierung nicht beigebracht werden konnte. Für die geleistete Anzahlung 1 2 - 3 - beantragte der Angeklagte am 7. Mai 2009 eine In vestitionszulage beim F i- Nach Schwierigkeiten mit der Begleichung der nächsten Rate trat L . mit Schreiben vom 10. Juni 2009 vom Vertrag zurück. Am 18. J u- n i 2009 kam es zu weiteren Verhand lungen. Hierbei beharrte L . zwar auf der Kündigung des Vertrages, war a ndererseits aber bereit, mit V . e i- nen neuen Vertrag zu schließen, falls die Finanzieru ng doch noch gesichert werden kö nnte. Der Angeklagte, der bei den Verhandlungen von seinem F i- nanzber ater unterstützt wurde, verstand nach den Feststellungen des Lan d- gerichts das Ergebnis der Gespr äche aber so, dass die Kündigung des Ve r- trages ausgesetzt sein sollte. Dem für die Entscheidung über die Investit i- onszulage zuständigen Finanzamt hatte der Ange klagte die Auflösung des Vertrages nicht mitgeteilt; zu einer Auszahlung der Investiti onszulage kam es aus anderen Gründen nicht. In diesem Verhalten hat das Landgericht einen leichtfertigen Subve n- tionsbetrug nach § 264 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 StGB gesehen. Der Ang e- klagte sei leichtfertig von einer Aussetzung der Vertragskündigung ausg e- gangen un d habe die fehlende Realisierbarkeit nicht dem Finanzamt Plauen mitgeteilt. II. Diese Bewertung des Landgerichts begegnet durchgreifenden Bede n- ken. Die A nnahme eines leichtfertigen Handel n s des Angeklagten ist nach den Urteilsgründen nicht belegt und beruht zudem auf einer unvollständigen Würdigung der Beweisumstände. 1. Die Leichtfertigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung eine vorsat z- nahe Schuldform , die eine besondere Gleichgültigkeit oder grobe Unach t- samkeit voraussetzt (BGH, Beschluss vom 20. Mai 20 10 5 StR 138/10, 3 4 5 6 - 4 - NStZ - RR 2010, 311; Urteil vom 17. Juli 1997 1 StR 79 1/96, BGHSt 43, 158, 168 ). Bei dem leichtfertigen Subventionsbetrug nach § 264 Abs. 1 Nr. 3 i .V.m. Abs. 4 StGB stellt es die Tathandlung dar, dass d er Täter die Subve n- tionsbehörde leichtferti g in Unkennt nis über subventionserhebliche Tats a- chen lässt . Maßgeblich ist deshalb, dass er nach seinen individuellen F ä- higkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 1 StR 357/05, BGHSt 50, 347, 352) die an sich gebotene Handlung ohne weiteres hätte erkennen können. Leichtfertigkeit in die sem Zusammenhang muss in einer groben Verkennung der Umstände liegen , die eine Unter richtung der Subv ention s- behörde geboten hätten. 2. Ein Pflichtverstoß von einem derartigen Gewicht ist in den Urteil s- gründen nicht dargetan. Die dem Angeklagten vorgeworfene Handlung b e- stand hier darin, dass er das Finanzamt Plauen von der Auflösung des Ve r- trages nicht in Kenntnis gesetzt hatte. Der Leichtfertigkeitsvorwurf muss sich deshalb wovon auch das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist auf seine fehlende Kenntnis von der Auflösung des Vertrages beziehen. In diesem Zusammenhang fehlen aber Gesichtsp unkte, die den gesteigerten Vorwurf der Leichtfertigkeit hätten tragen können. Gerade für den zwar im Wirtschaftsleben erfahrenen, juristisch aber nicht vorgebildeten Angeklagten g- lich h- schauen. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil aus der Sicht des Ang e- klagten die wirtschaftlichen Folgen, nämlich die Fortsetzung der Fertigste l- lung der Produktionslinie im Falle ein er Sicherung der Finanzierung nahezu identisch waren. Da ersichtlich hier beide Vertragsparteien weiterhin eine Realisierung des Gesamtprojekts erstrebten, hätte es zusätzlicher Gesicht s- punkte bedurft, die das Verhalten des Angeklagten als grobe Verkennung der relevanten Umstände qualifizieren könnten. 7 - 5 - 3. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist zudem in zweierlei Hinsicht lückenhaft. a) Das Landgericht hätte im Rahmen seiner Würdigung den Umstand berücksichtigen müssen, dass der Angeklag te durch einen Finanzberater unterstützt wurde, der auch an den entscheidenden Verhandlungen am 18. Ju n i 2009 teilgenommen hatte. Das Landgericht erwähnt den von ihm dass die Kündig ung nicht zurückgenommen worden sei. Diese Bewertung der Aussage dieses Zeugen ist aber nicht erschöpfend. Das Landgericht hä t- te sich vielmehr mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Finanzb e- rater subjektiv ebenso wie der Angeklagte von einer Au ssetzung der Kündigung ausging und den Angeklagten auch entsprechend beraten hatte. Dann w äre die Annahme der Leichtfertigkeit beim Angeklagten unter U m- ständen in Frage gestellt , falls er sich auf einen kompetenten Berater verla s- sen haben sollte. b) Be i der Prüfung der Leichtfertigkeit stellt das Landgericht auch d a- rauf ab, dass das Projekt nicht realisierbar gewesen sei. Es stützt sich dabei auf die fehlende Finanzierung. Eine solche Schl ussfolgerung darf aber nicht im Zuge e x - p - Betrachtung vorgenommen werden. Der Leichtferti g- keitsvorwurf könnte insoweit allenfalls dann erhoben werden, wenn die weit e- ren Verhandlungen um eine Finanzierung schon von vornherein aussichtlos waren. Hiergegen spricht aber nicht nur die Aufbringung der ersten Rate, sondern auch der Umstand, dass zunächst die D . Bank wie auch andere Banken anteilsmäßig das Vorhaben finanzieren wollten (UA S. 6) . Da entsprechende Subventionen nach dem Investitionszulagengesetz die Subvention erst ermöglichen sollen, wäre es sinnwidrig, auf eine von Anfang an gesicherte Finanzierung abzustellen. 8 9 10 - 6 - III. Die vorgenannten Begründungsmängel führen zur Aufhebung des a n- gefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgericht s. Von einer Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sieht der Senat ab, weil insoweit durchgängig Wechselbeziehungen zur inneren Tatseite denkbar sind. Da aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass sich noch Festste l- lungen treffen lassen, die eine Verurteilung des Angeklagten rechtfertigen könnten, hat der Senat nicht selbst auf Freispruch durcherkannt. Sollte der neue Tatrichter wiederum zu einem Schul d spruch kommen, wird er im Ra h- men der Strafzumessung zu bedenken haben, d ass die Zulage, die überdies nicht für den Angeklagten persönlich, sondern für das von ihm geleitete U n- ternehmen bestimmt war, aus anderen Gründen nicht gewährt wurde , und der Angeklagte durch seine Geschäftstätigkeit für die V . sei n gesamtes Vermögen verloren hat. Raum RiBGH Schaal ist wegen Urlaubs Dölp an der Unterschriftsleistung ge - hindert Raum König Bellay 11
Full & Egal Universal Law Academy