ECLI:DE:BGH:2017:271117B5ST R542.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 542/17 vom 27. November 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27 . November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Itzehoe vom 27. Juni 2017 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechts fehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Rüge, an dem Urteil hätten rechtsfehlerhaft die zuvor wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Berufsrichter mitgewirkt, ist jedenfalls aus den Grü n- den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. Sander Schneider Dölp König Mosbacher
Full & Egal Universal Law Academy