5 StR 543/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Februar 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Raubes mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2002 beschlossen: In den Gründen des Senatsbeschlusses vom 9. Januar 2002 wird wegen eines Fassungsversehens unter 3. a) der letzte Satz des zweiten Absatzes (S. 4/5 des Beschlusses) wie folgt abgeändert: Bei dieser Sachlage war auch der Beobachtung und Beu r - teilung der alkoholbedingten Beeinträchtigung der Ang e - klagten durch zwei Zeuginnen nach der Tat und damit möglicherweise nach gewisser aufgrund wahrgenommener Tatfolgen eingetretener Ernüchterung ausschlaggebende Bedeutung nicht zuzubilligen. Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum
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