5 StR 543/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Januar 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Raubes mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2002 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. März 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) gegen die Angeklagten J und M C jeweils im gesamten Rechtsfolgenau s - spruch mit den zugehörigen Feststellungen, b) gegen den Angeklagten W im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe sowie mit den zugehörigen Feststellungen, soweit die Anor d - nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 1. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten des (gemeinschaftlichen) Raubes mit Todesfolge für schuldig befunden und gegen die Angeklagten J und - 3 - M C jeweils zwlf Jahre Freiheitsstrafe, gegen den Angeklagten W acht Jahre Jugendstrafe verhängt; eine Ma ßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist bei allen Angeklagten unterblieben. Die Revisionen der Angeklagten sind zum Schuldspruch, beim Ang e - klagten W auch zur Entscheidung ber die Verhängung von Jugen d - strafe unbegrndet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Im brigen haben die Rechtsmittel jeweils mit der Sachrge zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg. 1. Alle drei Angeklagten pflegen seit ihrer Jugend unkritischen, teils massiven Umgang mit Alkohol. Vor der in den Abendstunden begangenen Tat hatten sie alle tagsber Alkohol konsumiert. Gemeinsam begaben sie sich in ein Obdachlosenheim, gingen gewalttätig gegen dortige Bewohner vor, entwendeten ihnen dabei auch Bier, das sie tranken, und raubten schließlich einem Obdachlosen die Barschaft in Hhe von 140 DM. Bevor sie den Tatort verließen, brachte mindestens einer von ihnen mit Billigung der anderen dem zuvor schon mißhandelten Opfer massive Tritte oder Schläge gegen den Kopf bei, an deren Folgen das Opfer später verstarb. Einen erheblichen Teil der Beute vertranken sie anschließend in einer Gas t - stätte. 2. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Die ihn tragenden Feststellu n - gen beruhen auf einer insgesamt noch ausreichend ausgefhrten Bewei s - wrdigung. Danach gingen die Angeklagten einverständlich ohne nähere Absprache gemeinsam mit krperlicher Gewalt, die in wechselnder Abfolge und in unterschiedlicher Art, Intensität und Zielrichtung von jedem einzelnen eingesetzt, in Art und Ausmaß von den Mittätern nicht kontrolliert, aber wahrgenommen und insgesamt gebilligt wurde, gegen Insassen des O b - dachlosenheimes vor; Gewalt und Drohungen setzten sie dabei auch zur Durchsetzung der Wegnahme von Geld und anderen Gegenständen aus der Habe ihrer Opfer ein. Das Landgericht hat die Verfolgung sachgerecht auf - 4 - den nach den Grundstzen von BGHSt 38, 295 fraglos erfllten Verbreche n - statbestand des gemeinschaftlichen Raubes mit Todesfolge zum Nachteil des Obdachlosen beschrnkt, der, wie insbesondere durch den Obduktion s - befund und durch das beobachtete Verletzungsbild unmittelbar nach der Tat hinreichend belegt ist, infolge der Gewalthandlungen verstorben ist. Dabei durfte den Angeklagten ihr gesamtes gewaltttiges Verhalten im Zusa m - menhang mit dieser Tat, auch zum Nachteil anderer Obdachloser, bei der Strafzumessung angelastet werden. 3. Hingegen hlt der Rechtsfolgenausspruch bei dem Angeklagten W teilweise, bei den beiden anderen Angeklagten insgesamt sac h - lichrechtlicher Prfung nicht stand. a) Das Landgericht hat lediglich bei dem Angeklagten W unb e - denklich die Voraussetzungen des § 21 StGB wegen nicht ausgeschloss e - ner erheblicher alkoholbedingter Verminderung seiner Steuerungsfhigkeit zugrundegelegt. Obgleich sich das Landgericht hierfr bei den beiden and e - ren Angeklagten nicht an ihren rechtsfehlerfrei als unzuverlssig gewerteten Trinkmengenangaben orientieren muûte, ist die wenngleich im Einklang mit dem psychiatrischen Sachverstndigen erfolgte Ablehnung der Vo r - aussetzungen fr eine entsprechende Schuldminderung bei ihnen nicht tragfhig begrndet. Zumal vor dem Hintergrund ihrer festgestellten Trinkgewohnheiten und eines lngeren nicht unerheblichen Alkoholkonsums vor Tatbegehung sowie unter Bercksichtigung aller festgestellten Tat- und Begleitumstnde, die insgesamt eine starke alkoholbedingte Enthemmung aller Mittter nahel e - gen, weisen die herangezogenen Elemente des Leistungsverhaltens der Angeklagten J und M C die allerdings ausreichten, bei i h - nen, nicht anders als bei dem Mitangeklagten W , einen Vollrausch au s - zuschlieûen zu wenig Differenziertheit auf, um ein insoweit intaktes He m - - 5 - mungsvermgen ausreichend belegen zu knnen. Das Erinnerungsverm - gen ist angesichts der verhltnismûig drftigen von den Angeklagten ang e - gebenen Umstnde gleichermaûen wenig aussagestark. Bei dieser Sachl a - ge war auch der Beobachtung und Beurteilung der alkoholbedingten Beei n - trchtigung der Angeklagten durch zwei Zeuginnen nach der Tat ± und damit mglicherweise nach gewisser aufgrund wahrgenommener Tatfolgen eing e - tretener Ernchterung ± nicht zuzubilligen. Es liegt freilich denkbar nahe, daû bei dem Angeklagten J C im Blick auf seine einschlgige Vorverurteilung eine Strafrahmenve r - schiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht gekommen wre. Gleichwohl lût sich jedenfalls nicht sicher ausschlieûen, daû der Tatrichter die Freiheitsstrafe auch gegen ihn bei Zugrundelegung erheblich vermi n - derter Schuldfhigkeit geringer bemessen htte. b) Der Angeklagte W wird durch die Anwendung von Jugendstra f - recht nicht beschwert. Bei ihm begegnet die Verneinung eines symptomatischen Zusamme n - hanges zwischen der Tatbegehung und einem als mglich angesehenen Hang im Sinne des § 64 StGB durchgreifenden Bedenken. Eine dissoziale Persnlichkeitsstruktur, die ihn an der von Gruppendynamik geprgten br u - talen Tat zum Nachteil sozial noch Schwcherer mitwirken lieû, steht mit seinem systematischen Alkoholmiûbrauch ersichtlich in engem Zusamme n - hang, dieser ist fr sein besonders kritikloses Verhalten ebenso offensich t - lich gleichermaûen urschlich (vgl. BGHR StGB § 64 Zusammenhang, sy m - ptomatischer 1 und 2). Das Gewicht der von den dargestellten dissozialen Lebensumstnden des Angeklagten geprgten schweren Tat indiziert eine spezifische Wiederholungsgefahr (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefhrlic h - keit 7). Wenn das Landgericht meinte, eine solche Gefahr unter Hinweis auf - 6 - einen aus der Gruppensituation folgenden episodenhaften Charakter der Tat verneinen zu knnen, ist dies fr den Senat nicht nachvollziehbar. Es lût sich nicht ausschlieûen, daû sich eine Maûregel der Unterbri n - gung des Angeklagten W in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB i.V.m. § 105 Abs. 1, § 7 JGG auf die nach dem Erziehungsbedarf vorzune h - mende Bemessung der gegen ihn zweifelsfrei zu verhngenden Jugen d - strafe mildernd htte auswirken knnen. Deren Hhe kann allein deshalb keinen Bestand haben. Insoweit bedarf es allerdings nicht der Aufhebung von Urteilsfeststellungen. Der neue Tatrichter hat die Hhe der Jugendstrafe auf der Grundlage der hierzu bisher getroffenen Feststellungen ± insbeso n - dere auch zur erheblich verminderten Schuldfhigkeit ± unter Bercksicht i - gung im Zusammenhang mit § 64 StGB gefundener neuer Erkenntnisse zu bemessen. Im brigen kann er lediglich ergnzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen ± mglicherweise auch zu Vorbelastungen des Angeklagten W ± treffen. c) Auch bei dem Angeklagten M C wird der neue Tatrichter nhere Feststellungen zu Vorbelastungen zu treffen haben, wenn auch er sie wegen Miûachtung der von ihnen ausgehenden Warnfunktion strafschrfend bercksichtigen will. Bei ihm wie bei dem Angeklagten J C hat das Landgericht fr die Nichtanordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB auf die recht s - fehlerhafte Begrndung der Entscheidung bei dem Angeklagten W B e - zug genommen. Auch insoweit ist der Rechtsfolgenausspruch gegen die A n - geklagten M und J C zu beanstanden. Der neue Tatrichter wird daher bei allen Angeklagten mit Hilfe eines Sachverstndigen (§ 246a StGB) die Voraussetzungen des § 64 StGB zu klren haben, bei den Angeklagten J und M C nach Klrung - 7 - der ± bei W feststehenden ± Voraussetzungen des § 21 StGB, deren es indes fr eine solche Maûregel nicht einmal notwendig bedarf (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Rausch 1). Harms Hger Basdorf Gerhardt Raum
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