5 StR 543/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Februar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 7. April 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug in elf F344llen zum Nachteil der Sozialversicherungstr344ger f374r den Beitragszeitraum von Januar bis Novem-ber 2000 verurteilt worden ist; insoweit wird der Ange-klagte freigesprochen; im Umfang des Teilfreispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) sowie im Gesamtstrafausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die verbleibenden Kosten der Revision des Angeklagten M. , an eine an-dere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. und die Revision des Angeklagten W. werden gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 4. Der Angeklagte W. hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. - 3 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Beihilfe zur Steu-erhinterziehung in 30 F344llen und wegen Beihilfe zum Betrug in 28 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen den Angeklag-ten W. hat es 226 unter Freisprechung im 334brigen 226 wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 21 F344llen, wegen Beihilfe zum Betrug in 16 F344llen und wegen Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in f374nf F344llen (f374r den Beitragszeitraum ab August 2004 gem344337 247 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F.) eine zur Bew344hrung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verh344ngt. Gegen das Urteil wenden sich beide Angeklagte mit der Revision. Der Angeklagte M. hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Um-fang teilweise Erfolg. Seine weitergehende Revision und die Revision des Angeklagten W. sind aus den Gr374nden der Antragsschrift des General-bundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 2 1. Die Verurteilung des Angeklagten M. wegen Beihilfe zum (Sozi-alversicherungs-) Betrug betreffend den Zeitraum Januar bis November 2000 h344lt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. Febru-ar 2007 zutreffend ausgef374hrt hat, rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Denn der Angeklagte M. wurde erst im Januar 2001 zum Gesch344ftsf374hrer der -B. GmbH bestellt. Allein die von dem Angeklagten M. in seiner Funktion als (formeller) Gesch344ftsf374hrer wahrgenommenen T344tigkeiten hat das Landgericht aber als Beihilfehandlungen f374r die von den faktischen Ge-sch344ftsf374hrern der Gesellschaft, vornehmlich dem nicht revidierenden Mitan-geklagten P. , begangenen Steuerhinterziehungen und Betrugstaten ge-wertet. Eine als Beihilfe zu wertende Unterst374tzung des Angeklagten M. bei Abgabe unrichtiger Beitragsnachweise gegen374ber den Sozialversiche-rungstr344gern f374r den Zeitraum Januar bis November 2000 durch den Mitan-geklagten P. wird auch nicht durch die weiteren Urteilsfeststellungen be- 3 - 4 - legt. Insbesondere gen374gt hierf374r nicht die Feststellung, dass der Angeklagte M. 204seit dem Sp344tsommer 2000 stundenweise im B374ro der -B. GmbH beim Schreiben von Rechnungen oder Angeboten aushalf224 (UA S. 7). Der Senat schlie337t angesichts der festgestellten Umst344nde zur blo337en Aushilfst344-tigkeit des Angeklagten M. in der -B. GmbH vor dessen Bestellung zum Gesch344ftsf374hrer 204aus heiterem Himmel223 (UA S. 41) sowie der Tatsache, dass der Mitangeklagte P. erst nach dem Scheitern der Zusammenarbeit mit dem bisherigen Gesch344ftsf374hrer F. nach einem neuen (formellen) Ge-sch344ftsf374hrer gesucht hatte, vielmehr aus, dass in einer neuen Hauptver-handlung noch Feststellungen getroffen werden k366nnten, die auch insoweit eine Verurteilung rechtfertigen k366nnten. Er spricht daher den Angeklagten M. insoweit frei. 4 Die Frage, ob der Tatvorwurf der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Sozialversicherungstr344ger in elf F344llen f374r den Beitragszeitraum von Mai 2002 bis M344rz 2003 (von dem der Angeklagte W. rechtskr344ftig frei-gesprochen worden ist) dem Angeklagten M. zur Last zu legen w344re, weil die Haupttaten w344hrend der Zeit seiner Gesch344ftsf374hrert344tigkeit und nicht der des Angeklagten W. begangen wurden, kann der Senat nicht pr374fen, da es insoweit (bislang) an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklage und dementsprechend einer Entscheidung des Landgerichts hier374ber fehlt. - 5 - 2. Der Wegfall von elf Einzelstrafen, darunter der zweith366chsten Ein-zelstrafe, mit einem Schadensbetrag von insgesamt mehr als 537.000 Euro zieht die Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. 5 H344ger Raum Brause Schaal J344ger
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