5 StR 543/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Grundstoffen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. M344rz 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 25. Juni 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht wegen eines im Tatzeitraum vom 9. Januar 2008 bis 10. April 2008 begangenen (einheitlichen) Verge-hens des vors344tzlichen unerlaubten Handeltreibens mit einem Grundstoff, der zur Herstellung von Bet344ubungsmitteln verwendet werden soll, verurteilt (247 19 Abs. 1 Nr. 1 G334G). Der Stoff, auf den sich die Tat bezog, war Essig-s344ureanhydrid. Dieses ist nach Art. 2 lit. a der Verordnung des Europ344ischen Parlaments und des Rats vom 11. Februar 2004 (VO (EG) Nr. 273/2004) ein solcher Grundstoff, weil er in Anhang I Kategorie 2 zu der Verordnung aus-dr374cklich genannt ist. Die Verordnung ist am 18. August 2005 in Kraft getre-ten. Die Regelung des 247 2 Nr. 1 G334G aF bestimmte diesen Stoff unter Ver-weis auf die vorgenannte Verordnung als Grundstoff. Diese Bestimmung des Grundstoff374berwachungsgesetzes trat am 1. Januar 2006 in Kraft, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die vorgenannte Verordnung bereits in Geltung stand. Die zum 19. M344rz 2008 erfolgte 304nderung des 247 2 G334G ist schon deshalb bedeutungslos, weil die Bezugnahme auf die vorgenannte EG-Verordnung lediglich in 247 1 Nr. 1 G334G verschoben wurde. - 3 - Mit diesem Grundstoff hat der Angeklagte 226 was das Landgericht rechtsfeh-lerfrei festgestellt hat 226 Handel getrieben, indem er vielf344ltige Ankaufsbem374-hungen entfaltete. Damit hat er gegen die (seit ihrem Erlass im Jahre 1994) unver344ndert gebliebene Verbotsnorm des 247 3 G334G versto337en. Der Versto337 gegen diese Verbotsnorm war w344hrend des gesamten Tatzeitraums strafbe-wehrt. Die Strafbarkeit ergab sich bis 18. M344rz 2008 aus 247 29 Abs. 1 Nr. 1 G334G aF, ab 19. M344rz 2008 226 zu diesem Zeitpunkt dauerte das tatbestandli-che und einheitlich zu bewertende Handeltreiben noch an 226 aus 247 19 Abs. 1 Nr. 1 G334G. Eine hier bedeutsame Versch344rfung des Straftatbestands war mit der 304nderung nicht verbunden. Allerdings nehmen die gesetzlichen Regelungen des Grundstoff374berwa-chungsgesetzes Bezug auf die dort bezeichneten EG-Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Damit ist zwar eine insbesondere im Strafrecht problematische dynamische Verweisung angeordnet worden (Dannecker in LK, 12. Aufl., 247 1 Rn. 158; vgl. auch OLG Hamburg, NZV 2007, 372), weil im Rahmen des Strafrechts der Europ344ischen Union jedenfalls zur Tatzeit keine Kompetenz f374r eine Rechtsetzung zukam. Soweit die Blankettnorm ihrerseits nicht die wesentlichen Strafbarkeitsvoraussetzungen enth344lt (vgl. BGH, Be-schluss vom 16. August 1996 226 1 StR 745/95, BGHSt 42, 219, 221), kann dies verfassungsrechtlich bedenklich sein. Im vorliegenden Fall bedarf die Frage jedoch keiner weiteren Vertiefung. Die Essigs344ureanhydrid betreffende Verbotsnorm bestand n344mlich w344hrend des gesamten Tatzeitraums und war nicht von inhaltlichen 304nderungen betroffen. Mithin war eine eindeutige und durchgehende, aus der EG-Verordnung hergeleitete Verbotskette gegeben. Dar374ber hinaus hat der Gesetzgeber in 247 19 Abs. 5 G334G nF nunmehr aus-dr374cklich klargestellt, das (f374r die strafrechtliche Beurteilung) auf die im Zeit-punkt des Inkrafttretens geltende Fassung der EG-VO 273/2004 abzustellen sei. Damit galt ab dem 19. M344rz 2008 eine unbedenkliche statische Verwei-sung auf Gemeinschaftsrecht. Da die Tathandlung 374ber den 19. M344rz 2008 hinaus noch andauerte, ist der Schuldspruch zudem auch unter diesem Ge- - 4 - sichtspunkt gerechtfertigt. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb zu-treffend wegen eines Vergehens nach 247 19 Abs. 1 Nr. 1 G334G verurteilt. Raum Brause Schaal Schneider Bellay
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