ECLI:DE:BGH:2018:250118B5STR543.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 543/17 vom 25. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Januar 2018 gem äß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 27. Juni 2017 mit den Feststellungen aufgeh o- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugend schutz kammer des Land gerichts zurückverwi e- sen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Ve r- fahrensrüge Erfolg. Der Angeklagte beanstandet zu Recht einen Verstoß gegen § 247 Satz 4 StPO. Das Landgericht hatte für die Dauer der Vernehmung der 16 - jährigen Nebenklägerin gemäß § 247 Satz 2 StPO die Entfernung des Angeklagten aus dem Gerichts saal angeordnet. Die Nebenklägerin sagte zur Sache aus ; ihre Vernehmung und die Hauptverhandlung wurden für eine Mittagspause unte r- 1 2 3 - 3 - brochen. Nach der Mittagspause wurde die Verhandlung fortgesetzt; die Ve r- nehmung der Nebenklägerin blieb unterbrochen. Der An geklagte wurde wieder vorgeführt. In seiner Anwesenheit erfolgte die Vernehmung des Zeugen K . . Nach Entlassung des Zeugen wurde der Angeklagte erneut von der Verhan d- lung ausgeschlossen und die Vernehmung der Nebenklägerin fortgesetzt. Eine Unterrichtun g des Angeklagten über den wesentlichen Inhalt der Aussage der Nebenklägerin erfolgte erst im Anschluss. Dieses Verfahren v erstößt gegen § 247 Satz 4 StPO. Sobald d er Ang e- klagte wieder anwesend ist, hat der Vorsitzende ihn vom wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Die durch § 247 StPO ermöglichte Verhan d- lung ohne den Angeklagten und seine hier durch behinderte Verteidigung sind nur hinzunehmen bei Unterrichtung über das in s einer Abwesenheit Gescheh e- ne, bevor weitere Verfahrenshandlungen erfolgen. Das gilt auch, wenn die in seiner Abwesenheit durchgeführte Vernehmung nur unte rbrochen war (BGH, Urteil vom 31 . März 1992 1 StR 7/92, B GHSt 38, 260; Beschluss vom 18. März 1992 3 StR 39/92, NStZ 1992, 346). Maßgebend für die Unterric h- tung ist nicht der Abschluss der Zeugenvernehmung, sondern die Wiederzula s- sung des Angeklagten. E r muss vor weiterer Beweiserhebung in seiner Anw e- senheit durch Unterrichtung so gestellt werden , dass sein Informationsstand im Wesentlichen dem der anderen Prozessbeteiligten entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1953 1 StR 620/52, BGHSt 3, 384) . Denn ohne Kenntnis der bereits teilweise in die Hauptv erhandlung eingeführten Aussage kann er insb e- son dere sein Fragerecht gegenüber weiteren Zeugen grundsätzlich nicht sac h- gerecht ausüben (vgl. BGH, Urteil vom 31 . März 1992 aaO; Beschluss vom 6. September 1989 3 StR 235/89, BGHR StPO § 247 Satz 4 Un terrichtung 3 ). 4 - 4 - Auf diesem Rechtsfeh ler beruht das U rteil . Denn dem Angeklagten wu r- de die Möglichkeit genommen , dem nach der Vernehmung der Nebenklägerin und vor seiner Unterrichtung von dieser Zeugenaussage vernommenen Zeugen K . Vorhalte zu machen oder Fragen zu stellen, wenn Widersprüche zu den bis d ahin erfolgten Angaben der Nebenklägerin aufgetreten waren (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 1997 2 StR 422/97, NStZ 1998, 263). Die Verurteilung des Angeklagten stützt sich zwar im Wesentlichen auf die Aussage der Nebenklägerin. Aber auch die Aussa ge des Zeugen K . hat angesi chts der hier gegebenen Aussage - gegen - Aussage - Konstellation im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin Bedeutung erlangt. Mutzbauer Sander Schneider Dölp Mosbacher 5
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