5 StR 544/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 13. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Neuruppin vom 5. September 2002 nach§ 349 Abs. 4 StPOa) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß dietateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Er-werbs von Betäubungsmitteln entfällt,b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben(1) im Strafausspruch,(2) soweit eine Entscheidung über eine Unterbringungin einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. - 3 -G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbesvon Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jah-ren und sechs Monaten verurteilt, sichergestelltes Kokain eingezogen unddem Angeklagten eine Entschädigung wegen vorläufiger Entziehung seinerFahrerlaubnis versagt. Die Revision des Angeklagten hat dem Antrag desGeneralbundesanwalts entsprechend den im Beschlußtenor ersichtlichenErfolg.1. Der Schuldspruch ist zu ändern, weil der unerlaubte Erwerb vonBetäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) von dem Verbrechenstatbe-stand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge (§ 29a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) verdrängt wird (vgl. BGHR BtMG § 29Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5; BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 3).2. Auch der Rechtsfolgenausspruch hat teilweise keinen Bestand.a) Das Landgericht hat es unterlassen, eine Entscheidung über eineUnterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zu erörtern. DerAngeklagte hat die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht vom Revisionsan-griff ausgenommen (vgl. BGHSt 37, 5; 38, 362). Hierzu hat der Generalbun-desanwalt zutreffend ausgeführt: Der Angeklagte ist betäubungsmittelab-hängig (UA S. 4) und für die Strafkammer steht ... zweifelsfrei fest, daß dieSucht des Angeklagten die Triebfeder zur Tat war und die Tat mithin auf derDrogenabhängigkeit des Angeklagten beruhte (UA S. 11). Bei dieser Sach-lage mußte die Frage seiner Unterbringung nach § 64 StGB unbedingt imUrteil abgehandelt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 2000 5 StR 407/00 , vom 15. März 2001 5 StR 591/00 und vom 11. Dezem-ber 2001 5 StR 552/01 jeweils m. w. N.), was die Strafkammer unterlas-sen hat. Hinzu kommt, daß der Angeklagte therapiewillig ist (UA S. 4) und - 4 -keine Umstände ersichtlich sind, die den Erfolg einer etwaigen Maßregel inFrage stellen.b) Auch der Strafausspruch hat danach keinen Bestand. Der Senatkann nicht zweifelsfrei ausschließen, daß das Landgericht bei einer Anord-nung der Maßregel zu einer dem Angeklagten günstigeren Strafe gelangtwäre.3. Der neue Tatrichter wird unter Hinzuziehung eines Sachverständi-gen (§ 246a StPO) über die Strafe und die Maßregel nach § 64 StGB insge-samt neu zu befinden haben. Er wird dabei Gelegenheit haben, den Anteilder für den Eigenverbrauch bestimmten Menge näher festzulegen (vgl.BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5; BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2Besitz 3).Harms Häger RaumBrause Schaal
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