5 StR 544/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Februar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2007 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Wuppertal vom 7. April 2006 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die von der Revision des Angeklagten M. erhobenen Bedenken gegen die Berechnungsdarstellung der verk374rzten Beitr344ge zur Sozialversicherung in den Urteilsgr374nden greifen nicht durch. Zwar sind grunds344tzlich bei der Feststellung der monatlichen Beitr344ge f374r jeden F344lligkeitszeitpunkt gesondert die genaue Anzahl der Arbeitnehmer, ihre Besch344ftigungszeiten und L366hne sowie die H366he des Beitragssatzes der 366rtlich zust344ndigen Sozialversicherungstr344ger festzustellen (vgl. BGHR StGB 247 266a Sozialabgaben 4 und 5; BGH wistra 2006, 425, 426; 17, 18; NJW 2002, 2480, 2483; jeweils m.w.N.), weil sich die H366he der geschuldeten Beitr344ge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragss344tzen der jeweiligen Krankenkasse bestimmt. Das Landgericht war jedoch mangels entsprechender Buchf374hrung der An-geklagten sowie der die Arbeiter tats344chlich besch344ftigenden 204Kolonnen-schieber223 berechtigt, auf der Grundlage der ihm zur Verf374gung stehenden Erkenntnisse die H366he der L366hne zu sch344tzen und daraus die H366he der je-weils vorenthaltenen Sozialversicherungsbeitr344ge zu berechnen. Eine solche - 3 - Vorgehensweise ist unter den hier gegebenen Umst344nden zul344ssig (vgl. BGHSt 38, 186, 193; BGHR StGB 247 266a Sozialabgaben 5; BGH, Beschluss vom 12. August 2003 226 5 StR 158/03). Das Landgericht hat auch ausdr374ck-lich festgestellt, dass der gesondert verfolgte P. als Betreiber der B. GmbH, die tats344chlich die Bauleistungen erbrachte, u. a. f374r die Monate Sep-tember 1999 bis Dezember 1999 sowie Mai bis Juli 2000 gegen374ber den So-zialversicherungstr344gern falsche Angaben machte, die tats344chlich entstan-dene Beitragsschuld nicht erf374llte und dies dem gemeinsamen Tatplan (247 263 Abs. 1, 247 25 Abs. 2 StGB) entsprach. Dar374ber hinaus haben der An-geklagte M. und die Mitangeklagten D. und Ma. selbst f374r die N. B. GmbH (September bis Dezember 1999) bzw. C. B. GmbH (Mai bis Juli 2000) unrichtige Beitragsnachweise abgegeben, was ebenfalls ihre Strafbarkeit wegen fremdn374tzigen Betrugs begr374ndet, wenn-gleich Arbeitgeberin allein die B. GmbH war (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2003 226 5 StR 158/03). H344ger Raum Brause Schaal J344ger
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