5 StR 544/12 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 12. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. D e- zember 2012 , a n der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Schaal, Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König, Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Recht sanwalt als Nebenklägervertreter , Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: D as Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Juni 2012 wird mi t den Feststellungen aufgehoben a) auf die Revision des Angeklagten, so weit er verurteilt worden ist, b) auf die Revision des Nebenklägers, soweit der Angekla g- te freigesprochen worden ist. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere J u- gendschutzkammer des Landgeri chts zurückverwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sc hweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und von weiteren acht Anklagevorwü rfen freigespr o- chen. Es hat ihm das Verbot erteilt, für fünf Jahre den Beruf des psycholog i- schen Psychotherapeuten in Bezug auf Kinder und Jugendliche auszuüben. Die Revisi onen des Angeklagten und des Nebenklägers haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der als Psychologe tätige Angeklagte an zwei nicht genau bestimmbaren Tagen zwi schen dem 1 2 - 4 - 1. Juni 2005 und November 2006 im Rahmen der im Wohn zimmer seiner Wohnung durc hgeführten Therapiesitzungen an dem 199 7 geborenen N e- benkläger den Analverkehr vollzogen. Die zugelassene Anklage warf dem Angeklagten acht weitere gleichgelagerte Taten zulasten des Nebenkläger s im genannten Z eitraum vor. Obwohl das Landgericht davon überzeugt war, dass es anlässlich der Thera piesitzungen zu weiteren Missbrauchsfällen g e- kommen sei, hat es den Angeklagten h insichtlich dieser Taten aus tatsächl i- chen Gründen freigesprochen , weil diese nach dem Ergebnis der Hauptve r- handlung nicht in der in der Anklageschrift beschriebenen Art und W eise und auch nicht im Wohnzimmer, sondern an anderen Tatorten, wie etwa dem Schlafzimmer, den Praxisräumen oder im Schwimmbad stattgefunden hätten (UA S. 22 f.). 2. Die Beweiswürdigung , aufgrund derer das Landgericht sowohl zu eine r Verurteilung des An geklagten als auch überwiegend zu Teilfreispr ü- ch en gelangt ist, hält insgesamt sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Das Landgericht stützt seine Überzeugung vom Tatgeschehen im Wesentlichen auf die Ang a- ben des Nebenklägers , welche es durch vom Angeklagten verfasste E - Mail s und die Angaben weiterer Zeugen gestützt sieht. Der Nebenkläger habe in der Hauptverhandlung nur die Vorfälle geschildert, die ihm erinner lich gew e- sen seien, wobei er deutlich gemacht habe, dass es sehr häufig in Therapi e- sitzungen zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten gekommen sei , die mit dem Einführen des erigierten Glieds in sein en Anus endeten ; eine zeitliche, örtlich e und quantitative Einordnung sei ihm jedoch schwer ge f alle n . Konkret habe er zwei Fälle des Analverkehrs auf dem Boden des Wohnzimmers in der Wohnung des Angeklagten geschildert . Darüber hinaus habe er abwe i- chend von seinen Angaben im Ermittlungsverfahren einen Vorfal l mit einem Sex - Spielzeug, eine Situation im Schwimmbad und Taten an weiteren Ör t- lichkeiten, namentlich in der Badewanne, im Schlafzimmer und in den Praxi s- räumen des Angeklagten geschildert . Das Landgericht hielt die Angaben für 3 4 - 5 - glaubhaft au f- gefallen wä S. 7). b) Die Verurteilung des Angeklagten hat keinen Bestand. Die Bewei s- würdigung entspricht nicht den Anforderungen , die in der vorliegende n B e- weisk onstellation zu erfüllen sind . Hier ist die Aussage des einzigen Bela s- tungszeug en einer besonderen Glaub haft igkeitsprüfung zu unterziehen ; d a- her müssen die Urteilsgründe in nachvollziehbare r We i se erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezo gen hat (vgl. BGH, B e- schluss vom 5. November 1997 3 StR 558/97, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Beweiswürdigung 3) . Dies gilt insbesondere, wenn der einzige Belastung s- zeuge in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhält oder der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird (vgl. BGH, Urteile vom 29. Jul i 1998 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 159 mwN, und vom 10. Oktober 2012 5 StR 316/12). Die Urteilsgründe enthalten keine geschlossene Darstellung der Au s- sage d es Nebenklägers mit den zugehörigen Details , die eine Konsiste (UA S. 7) überprüfbar und die angenommen e Glaubhaftigkeit seiner Angaben einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zugänglich machen. Sie legen vie lmehr Abweichungen von d er Ersta ussage bei der Polizei dar , weil neue Situationen, Tatörtlichkeiten und Vorgehenswe i- sen des sexuellen Missbrauchs durch den Angeklagten geschildert hat, über die er bisher nicht berichtet hatte 7) . Gleiches gilt für die Überprüfung 12). Den Urteilsgründen ist hierzu nicht s Näheres zu entnehmen. Ob deshalb das Aussageverhalten noch als detail reich und konstant sowie die Schilde rungen des Nebenklägers in der Hauptverhandlung entsprechend der ta tgerichtlichen Würdigung nicht als 7) sein er Aussage zu ve r- stehen sind , lässt sich anhand der inhaltlich viel zu knappen , weitgehend nur wertenden Ausführungen nicht zuverlässig überprüfen . Dies gilt vor all em 5 6 - 6 - deshalb, weil das Landgericht nach den Angaben des Nebenklägers nu n- mehr nicht mehr von zehn, sondern nur noch von zwei Fällen des Analve r- kehrs im Wohnzimmer des Angeklagten ausgegangen ist und sich im Üb r i- gen aufgrund neu hervorgetretene r Tatmodalitäten zu einer Verurteilung a u- ßer Stande sah . c ) Die Beweiswürdigung trägt auch die Teilfreisprüche nicht. Das zu weiteren schweren Missbrauchsfällen des Nebenklägers durch den Ang e- kl agten gekommen sei , sah sich jedoch aufgrund der abweichenden Auss a- ge des Nebenklägers an einer Verurteilung gehindert. Angesichts der unvollständigen Darstellung der Aussage n des Nebe n- klägers im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung ist dem Senat eine revisionsgerichtliche Überprüfung auch dahingehend verwehrt, ob in s- besondere angesichts der zum Teil eher geringfügig erscheinenden Abwe i- chungen (Schlafzimmer statt Wohnzimmer) das Landgericht dem Gebot der erschöpfenden Beweiswürdigung (vgl . BGH, Be schluss vom 7. F ebr u- ar 2012 5 StR 3/12, NStZ - RR 2012, 150 , 151 ) ausreichend nachgekommen ist und danach selbst Mindestfeststellungen zu den weiteren angeklagten Tat en (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 5 StR 563/03, NStZ 2005, 113, und Besc hl ü ss e vom 25. März 1994 3 StR 18/94, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Mindestfeststellungen 4 , sowie vom 27. März 1996 3 StR 518/95, BGHSt 42, 107 , 109 f. ) nicht hat treffen können . 3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer tatgerichtlicher Würd i- gung. In Anb etracht des jugendlichen Alters des Hauptbelastungszeugen und der er st im Jahr 2010 offenbarten, mindestens sechs Jahre zurückliegen den Tat vorwürfe wird das neue Tatger icht ungeachtet belastende r Beweismittel 7 8 9 - 7 - die Einholung eines Glaub haft igkeitsgutacht ens nachhaltig zu erwägen h a- ben. Basdorf Schaal Dölp König Bellay
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