ECLI:DE:BGH:2017:110117B5STR544.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 544/16 vom 11. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2017 beschlo s- sen: Die Revision des Angekla gten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 12. Juli 2016 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbr auch eines J u- gendlichen und mit Sich - Verschaffen einer kinderpornograph i- schen Schrift schuldig ist (vgl. Antragsschrift des Generalbu n- desanwalts vom 22. November 2016). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die durch seine Revision de m Nebenkläger entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 5 StPO ist bereits unzulässig, weil die Revision den Antrag der Nebenklägervertreterin vom 3. Juni 2016 (Entfe r- nung des Angekla gten aus dem Sitzungssaal während der Vernehmung des Nebenklägers) nicht mitteilt. In der ausführlichen Antragsbegründung macht die Nebenklägervertreterin insbesondere das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die Wahrheitsfindung (§ 247 Satz 1 StPO ) gelten d. Mutzbauer Schneider Dölp Berger Mosbacher
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