5 StR 545/01 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 20. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Febr u - ar 2002 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Häger, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwal t - schaft gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12. Juni 2001 werden verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen. Die Staatskasse trgt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen das Urteil wenden sich s o - wohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge; beide Revisionen haben keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte, ein Wolgadeutscher, der in der ehemaligen Sowjetr e - publik Kasachstan beheimatet war, siedelte im Jahre 1991 mit seiner Familie nach Deutschland über. Whrend sich seine Ehefrau, das sptere Tatopfer M , hier schnell einlebte, die deutsche Sprache bald beherrschte, Arbeit als Altenpflegerin fand und soziale Kontakte knüpfte, hatte der Ang e - - 4 - klagte erhebliche Eingewöhnungsschwierigkeiten: Er erlernte die deutsche Sprache nur unvollkommen, fhlte sich deshalb isoliert und vermißte die dörfliche Gemeinschaft seiner Heimat. Dies fhrte zu einer Änderung der familiren Verhltnisse in der Weise, daß nunmehr die Ehefrau die domini e - rende Rolle spielte, das Geld verwaltete, die Behördengnge erledigte und auch die brigen mit der Übersiedlung verbundenen Probleme regelte. Der Angeklagte, der sich durch diese Entwicklung gekrnkt und gedemtigt fh l - te, begann in erheblichem Maße Alkohol zu trinken, was die Spannungen zwischen den Eheleuten noch verstrkte. M verweigerte zunehmend den ehelichen Verkehr, da sie sich vor den alkoholbedingten Ausfllen des Angeklagten ekelte. Dies ließ den Angeklagten ± zu Unrecht ± vermuten, daß seine Ehefrau ihn betrge. Er verfolgte sie mit bersteigerter Eifersucht und spionierte ihr nach. Zweimal ± in den Jahren 1996 und 1998 ± griff der Ang e - klagte seine Ehefrau auch ttlich an: Einmal verletzte er sie leicht mit einem Messer und das andere Mal schlug er ihr in den Nacken. Nach einer vo r - bergehenden Versöhnung brachen die alten Konflikte erneut aus: Wieder spionierte der Angeklagte seiner Ehefrau nach und versuchte, ihre Kontakte außerhalb der Familie zu unterbinden. Die Situation verschlimmerte sich noch dadurch, daß der Angeklagte im Jahre 1999 seine Arbeit verlor und sich nunmehr vollends nutzlos und minderwertig vorkam. Am Vormittag des 14. September 2000 kam es zu einer hef tigen ve r - balen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten, in deren Verlauf der Angeklagte seine Ehefrau wiederum des Ehebruchs bezichtigte und ihr vo r - warf, sich ihm sexuell zu verweigern und heimlich Geld aus dem Haus zu schaffen. M bestritt die Vorwrfe, beleidigte und beschimpfte den Angeklagten und teilte ihm mit, daß sie sich von ihm trennen wolle. Innerlich aufgewhlt und tief getroffen von den erstmals geußerten Trennungsa b - sichten seiner Frau, verließ der Angeklagte die Wohnung, holte eine auf dem Dachboden versteckte geladene Pistole, steckte sie in die Hosentasche und kehrte in die Wohnung zurck. Er wollte noch einmal mit seiner Frau reden, sie jedoch töten, falls sie bei ihrem Trennungswunsch bleiben sollte. - 5 - Er traf seine Ehefrau im Badezimmer an, wo sie ± auf dem Toilette n - deckel sitzend ± Wsche sortierte. M erklrte dem Angeklagten, sie werde seine Sachen packen, damit er gehe. Es kam erneut zum Streit. Als es dann wieder um das Erkalten ihrer sexuellen Gefhle ging, uûerte M , er ± der Angeklagte ± sei ohnehin impotent. Als dem Angeklagten klar wurde, daû seine Frau ihn endgltig verlassen wollte, zog er die Pistole aus der Hosentasche, legte auf seine Frau an und drckte zweimal ab. Es lste sich jedoch kein Schuû. Als M jetzt erkannte, daû sie in Lebensg e - fahr schwebte, versuchte sie, aus dem Badezimmer zu entkommen. Der A n - geklagte versperrte ihr jedoch den Weg, nahm sie in den Schwitzkasten und schlug ihr mit dem Pistolengriff drei- bis viermal krftig auf den Kopf, so daû sie auf dem Fuûboden des Badezimmers zusammenbrach. Da die Kopfve r - letzungen nach Einschtzung des Angeklagten noch nicht tdlich waren, holte er ein Fleischermesser aus der Kche, mit dem er seiner auf dem B o - den liegenden, bereits schwerverletzten Ehefrau Schnitt- und Stichverletzu n - gen im Brust- und Halsbereich beibrachte; schlieûlich schnitt er ihr die Kehle durch. M verstarb noch am Tatort. Zur Schuldfhigkeit hat die sac h - verstndig beratene Strafkammer festgestellt, daû die Steuerungsfhigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aufgrund einer schweren Persnlichkeitsstrung gemû § 21 StGB erheblich vermindert war. II. Die auf den Strafausspruch beschrnkte Revision des Angeklagten ist unbegrndet. Daû der Tatrichter das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 213 StGB verneint hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Strafzumessung enthlt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. III. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes aus niedrigen Bewe g - - 6 - grnden anstrebt. Die Erwgungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen niedriger Beweggrnde abgelehnt hat, halten rechtlicher Überprfung stand. Auch daû die Strafkammer das Mordmerkmal der Heimtcke nicht errtert hat, begegnet entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts im E r - gebnis keinen Bedenken. 1. Nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind B e - weggrnde niedrig, wenn sie als Motive einer Ttung nach allgemeiner sittl i - cher Wrdigung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verac h - tenswert sind. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtw r - digung, welche die Umstnde der Tat, die Lebensverhltnisse des Tters und seine Persnlichkeit einschlieût (BGHSt 35, 116, 127; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggrnde 23 und 39). Die Strafkammer geht davon aus, daû der Angeklagte seine Ehefrau in erster Linie aus Verzweiflung und Wut ber die Trennungsandrohung und die beleidigende Bemerkung ber seine Potenz gettet hat. Wut kann als niedriger Beweggrund dann in Betracht kommen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggrnden beruht (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Bewe g - grnde 36 m.w.N.). M hatte dem Angeklagten unmittelbar vor der Tat vorgeworfen, impotent zu sein, was den Angeklagten tief getroffen und gekrnkt hat (UA S. 20 und 24). Zudem hatte sie ihn schon bei der ersten am Tattat gefhrten Auseinandersetzung erheblich beleidigt (UA S. 19). Wen n - gleich der Angeklagte die verbalen Entgleisungen seiner Ehefrau durch seine unberechtigten Vorwrfe auch mitverursacht hatte, entbehrte seine Wut doch nicht einer gewissen Berechtigung, so daû schon deshalb zweifelhaft ist, ob sein Ttungsmotiv auf niedrigen Beweggrnden beruhte (vgl. BGH aaO). Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht zutreffend die fr den Angeklagten bestimmenden Motive in ihrer Gesamtheit nicht als niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB bewertet. Die von der Beschwerdefhrerin in den Vorde r - grund gerckte Frage der kulturbedingten Wertvorstellungen des Angekla g - - 7 - ten spielte bei dem komplexen emotionalen Ursachengeflecht ersichtlich nur eine untergeordnete Rolle. 2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daû die Strafkammer das Mordmerkmal der Heimtcke nicht geprft hat. Allerdings legen die getroffenen Feststellungen die Errterung auch dieses Mordmerkmals nahe. Heimtckisch handelt, wer in feindlicher Willen s - richtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewuût zur Ttung au s - nutzt. Arglos ist ein Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Ttungsvo r - satz gefhrten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem lediglich gegen seine krperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (vgl. BGHSt 33, 363, 365; 20, 301, 302; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtcke 7, 13 und 17). Arg- und Wehrlosigkeit knnen auch dann gegeben sein, wenn der Tat ± wie hier ± eine feindselige verbale Auseinandersetzung vorausgeht, das Opfer die drohende Gefahr aber erst im letzten Augenblick erkennt, so daû ihm keine Mglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtcke 3 und 15). Nach den Urteilsausfhrungen erkannte M erst bei der ve r - suchten Schuûabgabe, daû sie in Lebensgefahr war. Ihr Fluchtversuch e r - wies sich als aussichtslos, da der Angeklagte ihr den Weg versperrte und sie zu Boden schlug. Ob zu diesem Zeitpunkt andere realistische Verteid i - gungsmglichkeiten ± etwa das Herbeirufen von Hilfe ± bestanden haben, ist dem Urteil nicht zu entnehmen, liegt aber nach den getroffenen Feststellu n - gen nicht nahe. Auch daû sich das schwerverletzt auf dem Boden liegende Opfer noch mit den Hnden gegen das Messer gewehrt hat, schlieût Hei m - tcke nicht aus. Denn Abwehrversuche, die das durch einen berraschenden Angriff in seinen Verteidungsmglichkeiten behinderte ± hier bereits schwer verletzte ± Opfer im letzten Moment unternommen hat, stehen der Annahme dieses Mordmerkmals nicht entgegen (BGH NStZ 1999, 506). - 8 - Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgrnde und namentlich den mitgeteilten Ausfhrungen des psychiatrischen Sachverstndigen konnte der Tatrichter aber die subjektiven Voraussetzungen der Heimtcke so sicher ausschlieûen, daû eine Errterung ausnahmsweise entbehrlich war. Dem entspricht, daû auch die Staatsanwaltschaft dieses Mordmerkmal weder in ihrer Anklageschrift benannt noch mit der Revision beanstandet hat, das Landgericht habe die Heimtcke nicht geprft. Auch daraus schlieût der S e - nat, daû es fr alle Prozeûbeteiligten auf der Hand lag, daû der Angeklagte infolge seines Zustands der erheblich verminderten Schuldfhigkeit die m g - liche Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers nicht erkannt hat und ihm das Bewuûtsein, diese auszunutzen, gefehlt hat. Harms Hger Basdorf Gerhardt Raum
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