5 StR 545/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Mai 2006 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verur-teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel, dessen unbeschr344nkte Durchf374hrung von seiner Verteidigerin auf Nachfrage unter Hinweis auf 247 64 StGB gew374nscht wird. 1 Die Nachpr374fung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachr374ge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschweren-den Rechtsfehler ergeben. 2 - 3 - Ein sachlichrechtlicher Mangel liegt jedoch darin, dass das Landge-richt nicht erkennbar gepr374ft hat, ob eine Ma337regel nach 247 64 StGB anzuord-nen war. Nach den Feststellungen dr344ngte sich eine solche Pr374fung auf. Da-nach betrieb der Angeklagte, der seit seinem zw366lftem Lebensjahr Alkohol und Drogen konsumierte, einen 204dringend behandlungsbed374rftigen Miss-brauch von Alkohol und anderen Rauschmitteln223. Bei der Tat wirkten auf ihn Alkohol und Ecstasy ein, so dass eine erhebliche Verminderung der Steue-rungsf344higkeit nicht ausgeschlossen werden konnte. W344hrend der wegen dieser Tat angeordneten Untersuchungshaft litt der Angeklagte unter k366rper-lichen Entzugserscheinungen. 3 Angesichts dessen liegt es nahe, dass der Angeklagte den in 247 64 Abs. 1 StGB beschriebenen Hang aufweist. Zwar hat das Landgericht eine Abh344ngigkeit, die zudem nicht zwingende Voraussetzung f374r einen solchen Hang ist (BGH NStZ-RR 2004, 39, 40; BGHR StGB 247 64 Abs. 1 Hang 5), oh-ne weitere Er366rterung abgelehnt, dies ist allerdings angesichts der dargestell-ten Entzugssymptomatik kaum nachvollziehbar. Auch ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht, dass eine station344re Therapie keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 91, 1, 28 ff.) hat. Allein der darge-stellte R374ckfall des Angeklagten nach einer station344ren Entgiftung im Alter von 18 oder 19 Jahren oder sein auf eine ambulante Einrichtung gerichteter Therapiewille belegen dies nicht. 4 - 4 - Der Senat kann ausschlie337en, dass die Freiheitsstrafe bei Anordnung einer Ma337regel milder ausgefallen w344re, weswegen der neue Tatrichter unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen nur die Ma337regelfrage zu pr374fen ha-ben wird. 5 Basdorf H344ger Gerhardt Raum J344ger
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