5 StR 545/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. M344rz 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahingehend ge344ndert, dass je-weils die tateinheitliche Verurteilung wegen Bei-schlafs zwischen Verwandten in den F344llen 1 bis 22 der Urteilsgr374nde entf344llt, b) in den Einzelstrafausspr374chen in diesen F344llen und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung (1 b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten in 25 F344llen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Miss- 1 - 3 - brauch einer Schutzbefohlenen in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Dabei hat es die Einzelstrafen im Fall 1 auf zwei Jahre und acht Monate, in den F344llen 2 bis 25 auf je zwei Jahre und in den F344llen 26 und 27 auf je neun Monate Freiheitsstrafe festge-setzt, einen Strafabschlag von vier Monaten wegen 374berlanger Verfahrens-dauer vorgenommen und eine Adh344sionsentscheidung getroffen. 1. Die mit Verfahrensr374gen und der Sachr374ge begr374ndete Revision des Angeklagten hat in dem in der Beschlussformel beschriebenen Umfang insofern Erfolg, als in den F344llen 1 bis 22 der Urteilsgr374nde (Tatzeitraum Ju-li 1999 bis Juni 2001) die Verurteilung wegen Beischlafs zwischen Verwand-ten nach 247 173 StGB infolge des auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses der Verj344hrung nach 247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in Fortfall ger344t. Die erste Unterbrechungshandlung nach 247 78c StGB erfolgte erst Ende Juni 2006. 2 3 2. Dies zieht die Aufhebung des Strafausspruchs in den F344llen 1 bis 22 und des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Die Strafkammer hat zu Un-gunsten des Angeklagten gewertet, dass dieser 204in allen F344llen mehrere Straftatbest344nde tateinheitlich223 (UA S. 18) verwirklicht hat. Der Senat kann hier nicht ausschlie337en, dass das Tatgericht ohne tateinheitliche Verurteilung wegen Beischlafs zwischen Verwandten mildere Einzelstrafen verh344ngt h344t-te. Dies gilt um so mehr, als der Angeklagte unbestraft ist, keine Gewalt aus-ge374bt, die Jungfr344ulichkeit seiner Tochter gewahrt, bei seinen Taten, sobald das Opfer Schmerzen empfand, innegehalten und die Tatserie schlie337lich aus freien St374cken abgebrochen hat. - 4 - Die Aufhebung des Strafausspruchs wegen dieses Fehlers l344sst die zugeh366rigen Feststellungen unber374hrt. Sie k366nnen deshalb 226 ebenso wie der Strafabschlag und die Adh344sionsentscheidung 226 aufrecht erhalten bleiben. Allerdings ist das neue Tatgericht nicht gehindert, erg344nzende Feststellungen zu treffen, die nicht in Widerspruch zu den aufrecht erhalten Feststellungen stehen. 4 Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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