5 StR 545/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. M344rz 2010 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten wird zur374ckgewiesen. Der Senat kann offenlassen, ob der Antrag vom 26. Februar 2010 nach 247 33a bzw. 247 356a StPO hier statthaft ist. Die Ausf374hrungen des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 12. Februar 2010 geben hier jedenfalls keinen An-lass, den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2010 in dieser Sache aufzuhe-ben. Basdorf Raum Brause Schneider Bellay
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