5 StR 545/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. November 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 201 2 beschlossen: Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Dresden vom 16. Juli 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellu n- gen aufgehoben . Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 S tPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen . G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinhe it mit vorsätzlichem unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO. Zum Rechtsfolgenausspruch hat sie Erfolg. 1. D as Absehen von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ist nicht tragfähig begrün det . Das Landgericht hat au f- grund der Polytoxikomanie des Angeklagten zwar einen Hang im Sinne des § 64 StGB bejaht, jedoch einen symptomatischen Zusammenhang zwischen der Tat und diesem Hang mit der Begründung verneint, dass der Verkauf von 1 2 - 3 - Betäubungsmitt des Angeklagten diente (UA S. 21); ein Besch affungsdelikt wird verneint. Dass der Betäubungsmittelhandel, den der Angeklagte nach Überzeugung und in einem erhebl i- handelte (UA S. 21, 22) , steht in Widerspruch zu den von der Strafkammer unwiderlegt hinge nommenen Angaben des Angeklagten, sein Krankenvers i- cherungsverhältnis sei wegen Beitragsrückständen beendet worden und er habe Mietschulden in Höhe von 1.700 . Es ist nicht ersichtlich, dass der A n- geklagte über legale Einkünfte verfügte, die ihm die Finan zierung seines Drogenkonsums ermöglicht hätten. Im Übrigen erscheint es naheliegend, dass bereits der tägliche Konsum von Haschisch und Crystal zu einer Ei n- bindung des Angeklagten in Erwerbsvorgänge ge führt hat , welche die Au f- nahme und Aufrechterhaltung se iner auf eben diese Drogen bezogenen Handelstätigkeit begünstigt hat . 2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch bei Verhängung einer Maßregel nach § 64 StGB geringer ausgefallen wäre. A u- ßerdem wird das neue Tatgericht, das zur Frage der Voraussetzungen des § 64 StGB den Sachverständigen wieder hinzuziehen muss ( § 246a StPO), diesen erneut auch zu den Voraussetzungen des § 21 StGB zu befragen h a- ben. Zur Frage mangelnder Beschwer durch die Nichtanordnung einer Ma ß- regel nach § 64 StGB ve rweist der Senat auf seinen Beschluss vom gestr i- gen Tag (5 StR 548/12) . 3 - 4 - Zur Strafhöhe weist der Senat ferner darauf hin, dass der bislang der im angefochtenen Urteil strafschärfend berücksichtigte Umstand, die Durc h- suchungsbeamten seien beim Auffinden u nd Transport des Sprengstoffes konkreter belegt wer - den sollte . Basdorf Schaal Schneider Dölp Bellay 4
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