ECLI:DE:BGH:2016:130116B5STR545.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 545/15 vom 13. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2016 beschlo s- sen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidun g des Revisionsg e- richts gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 5. November 2015 wird nach § 346 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. Deze m- ber 2015 ausgeführt: Beschluss des Landgerichts vom 5. Nove m- ber 2015 gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist nicht begründet. Da die Revision en t- gegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 3 46 Abs. 1 StPO als unz u- lässig verworfen. Der Schriftsatz des Angeklagten vom 12. November 2015 kön n te auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil die Begründung der Revision nicht nachgeholt und auch nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO vgl. S e- natsbeschluss vom 1. März 1993 Dem tritt der Senat bei. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke 1 2
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