ECLI:DE:BGH:2019:050219B5STR545.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 545/18 vom 5. Februar 201 9 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 5. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1, § 354 Abs. 1b, § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten O . A . wird das U r- teil des Landgerichts Berlin vom 6. April 2018 soweit es ihn betrifft a) im Ausspruch über d ie Einzelstrafen in den Fällen 51, 53, 55, 56, 67 bis 86, 88, 115, 116, 118, 119, 121, 123 und 124 aufgehoben; diese Strafen entfallen; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche En t- scheidung üb er die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, zu treffen ist. 2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten Y . A . die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.211,49 Euro a n- geordnet wird und er hinsichtlich des Teilbetrag e s von 4.906,72 Euro, in dessen Höhe gegen den Angeklagten O. A. die Einziehung angeordnet ist, mit diesem A n- geklagten s owie hinsichtlich des Teilbetrag e s von 850,93 Euro, in dessen Höhe gegen den Mitangeklagten - 3 - E . die Einziehung angeordnet ist, mit dem Mi t- angeklagten E . als Gesamtschuldner haftet. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworf en. 4. Der Angeklagte Y. A. hat die Kosten seines Recht s- mittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Y. A. wegen Urkundenfä l- schung in 50 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug sowie in fünf Fälle n in Tateinheit mit versuchtem Betrug, unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Weiterhin hat es diesen Angeklagten wegen Urkundenfä l- schung in 73 Fällen, davon in 6 0 Fällen in Tateinheit mit Betrug sowie in neun Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, zu einer weiteren Gesamtfreiheit s- strafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten O. A. hat es wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 38 Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. D a- neben hat es gegen beide Angeklagte die Einziehung des Wertes von Tatertr ä- ge n angeordnet. Die Angeklagten wenden sich gegen dieses Urteil mit ihren jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen; der Angeklagte O. A. hat sein Rechtsmittel wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Revisionen haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, gemäß 1 - 4 - § 357 StPO auch hinsichtlich der den nicht revidierenden Mitangeklagten E . betreffenden Einziehungsentscheidung; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. In Bezug a uf den Angeklagten O. A. hält der Strafausspruch zu den 32 in der Entscheidungsformel aufgeführten Einzelstrafen und über die G e- samtstrafe rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat den Angeklagten O. A. wegen der 32 in den genannten Fällen zugrunde liegenden Taten nicht schuldig gesprochen, da er an ihnen nach den Feststellungen nicht unmittelbar beteiligt war und sie ihm auch nicht mittäterschaftlich zugerechnet wurden. Gleichwohl hat es im se l- ben Umfang wie bei d em wegen dieser Taten verurteilten Angeklagten Y. A. auch gegen ihn auf Freiheitsstrafen von sechsmal je elf Monaten und von 26 - mal je einem Jahr erkannt. Diese Strafen müssen entfallen, da sie von dem durch die Rechtsmittelbeschränkung in Re chtskraft erwachsenen Schuldspruch nicht umfasst sind. In Anbetracht der Vielzahl der Strafen, die vom Landgericht danach rechtsfehlerhaft bei seiner Gesamtstrafenbildung g e- mäß § 54 Abs. 1 StGB berücksichtigt worden sind, ist auch die Aufhebung des Gesamts trafenausspruchs geboten. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO G e- brauch gemacht. Die Kosten - und Auslagenentscheidung bezüglich des Ang e- klagten O. A. war dem Verfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubeha l- ten. 2. Die Einziehungsentscheidungen des Landgerichts bedürfen teilweiser Abänderung und Ergänzung. 2 3 4 5 - 5 - a) Hinsichtlich des Umfangs der gegen den Angeklagten Y. A. angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen war in entsprechender Anwendung des § 35 4 Abs. 1 StPO der Einziehungsbetrag wegen des vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführten Rechenfehlers bezüglich des im Fall 116 nur zur Hälfte eingelösten gefälschten Rezepts zu berichtigen. b) Bei der Anordnung einer Einziehung nach §§ 73, 73c St GB bei mehr e- ren Beteiligten, die an demselben Vermögenswert unmittelbar aus der Tat (Mit - ) Verfügungsmacht gewonnen haben, ist von einer gesamtschuldnerischen Ha f- tung auszugehen und diese in die Entscheidungsformel aufzunehmen (BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 5 StR 623/17 und 624/17). Auch insoweit ordnet der Senat selbst in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in Höhe des Einziehungsbetrag e s von 4.906,72 Euro die gesamtschuldnerische Haftung der beiden Angeklagten untereinander an. Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Abänderung des Rechtsfolgenau s- spruchs im Hinblick auf die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung auf den Mitangeklagten E . zu erstrecken, soweit auch gegen ihn hinsichtlich eines Teilbetrages der insgesamt vom Angeklagten Y. A. erlangten Taterträge der Wertersatz in Höhe von 850,93 Euro angeordnet ist. Die Einziehungsen t- scheidung 6 7 8 - 6 - beruht auch bei ihm auf dem aufgezeigten sachlich - rechtlichen Mangel (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 5 StR 623/17 und 624/17; Beschl üss e vom 23. November 2011 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383; vom 10. April 2018 5 StR 101/18). Sander Schneider Berger Eschelbach Köhler
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