Nachschlagewerk ja BGHSt ja Ver366ffentlichung ja Art. 13 Abs. 2 GG; 247 105 Abs. 1 Satz 1 StPO Eine bewusste Missachtung oder gleichgewichtig grobe Ver-kennung der Voraussetzungen des f374r Wohnungsdurchsu-chungen bestehenden Richtervorbehalts kann die Annahme eines Verbots der Verwertung bei der Durchsuchung gewon-nener Beweismittel rechtfertigen. BGH, Urteil vom 18. April 2007 226 5 StR 546/06 LG Berlin 226 5 StR 546/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Dr. J344ger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Sch. als Verteidiger f374r den Angeklagten R. , Rechtsanwalt H. , Rechtsanwalt Z. als Verteidiger f374r den Angeklagten G. , Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten R. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Februar 2006 werden verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel der Staatsan-waltschaft und die hierdurch den Angeklagten R. und G. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte R. tr344gt die Kosten seines Rechtsmit-tels. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen versuchten un-erlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Be-w344hrung ausgesetzt hat. Gegen diesen Angeklagten hat die Strafkammer ferner den Verfall von 1.000 Euro angeordnet. Den Mitangeklagten G. hat das Landgericht von dem Vorwurf freigesprochen, in zwei F344llen ohne Erlaubnis mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben. Mit ih-ren vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen wendet sich die Staats-anwaltschaft gegen die Freisprechung des Angeklagten G. und beanstan-det bez374glich des Angeklagten R. , dass dieser Angeklagte nicht we-gen vollendeten unerlaubten Handeltreibens verurteilt worden ist. Der Ange- 1 - 4 - klagte R. wendet sich mit der allgemein erhobenen Sachr374ge gegen seine Verurteilung. S344mtliche Rechtsmittel bleiben erfolglos. 1. Den Angeklagten liegt Folgendes zur Last: 2 a) Der Angeklagte G. erwarb 374ber 50.000 Ecstasy Tabletten (Wirk-stoffgehalt 374ber 3 kg MDMA) und verwahrte sie zum gewinnbringenden Weiter-verkauf in der vom Zeugen B. vermieteten Wohnung in der F. Stra337e in B . G. gab dem Angeklagten R. am 16. Februar 2004 1.000 Euro gegen das Versprechen, aus der Wohnung eine T374te voller Bet344ubungsmittel zu holen und diese in den Kofferraum eines in der N344he geparkten Pkw zu verbringen (Anklagevorwurf 1). 3 4 b) Der Angeklagte G. erwarb sp344ter 3,5 kg Marihuana (Wirkstoffge-halt 412 g THC) und verwahrte dieses zum beabsichtigten gewinnbringenden Weiterverkauf bis zum 18. Februar 2005 in einer Wohnung in der P. - stra337e in B. (Anklagevorwurf 2). 2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen: 5 a) Zu Anklagevorwurf 1: Der Angeklagte R. erhielt am 16. Februar 2004 von einem ihm nicht weiter bekannten 204M. 223 1.000 Euro nebst einem Wohnungsschl374ssel, um einen zugeschwei337ten gef374llten Beutel aus der Wohnung F. Stra337e zu einem Pkw zu verbringen. R. stellte sich vor, in dem Beu-tel w374rden sich mindestens 300 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von nicht mehr als 9 g THC befinden. Als R. am Morgen des 17. Fe-bruar 2004 im Begriff war, die Wohnung mit dem Schl374ssel zu 366ffnen, wurde er festgenommen. 6 - 5 - Das Landgericht hat aufgrund folgender Umst344nde dar374ber hinaus ge-hende Ermittlungsergebnisse wegen Missachtung des Gebots, einen richterli-chen Beschluss zur Wohnungsdurchsuchung zu erlangen, als unverwertbar erachtet: Am 16. Februar 2004 366ffnete der Vermieter wegen eines Wasser-schadens gewaltsam die Wohnung. Er informierte die Polizei von seinem Ver-dacht, in der Wohnung Bet344ubungsmittel gefunden zu haben. Gegen 15.30 Uhr durchsuchten drei Polizeibeamte die Wohnung und informierten ihre Fach-dienststelle von dem m366glichen Rauschgiftfund. Deren Mitarbeiter trafen gegen 17.00 Uhr ein, stellten die aufgefundenen Bet344ubungsmittel sicher und brachten sie zur polizeitechnischen Untersuchungsstelle. Die Polizei 204besetzte223 nun die Wohnung, um m366gliche Drogenh344ndler dingfest zu machen. Am n344chsten Mor-gen wurde der Angeklagte R. vorl344ufig festgenommen, als er versuch-te, die Wohnungst374r zu 366ffnen. 7 8 Das Landgericht hat mit weiteren beweisw374rdigenden Erw344gungen die T344terschaft des Angeklagten G. in Zweifel gezogen und dazu Folgendes ausgef374hrt: Das Auffinden einer t374rkischen Zeitung und DNA eines anderen Mannes 226 au337er der des Angeklagten in aufgefundenen Zigarettenkippen 226 so-wie die G. ausdr374cklich entlastende Einlassung des R. spr344chen gegen die T344terschaft des schweigenden Angeklagten G. . Ferner h344tten die in die Hauptverhandlung eingef374hrten Telefongespr344che des Angeklagten G. und die in seinem Pkw 374berwachten Gespr344che keinen Bezug dieses Angeklagten zu Rauschgift in der F. Stra337e erbracht. b) Zu Anklagevorwurf 2: 9 Der Angeklagte G. hielt sich w344hrend der letzten vier Wochen vor seiner Festnahme am 18. Februar 2005 in der Wohnung des Zeugen Zo. in der P. stra337e auf. Dies war der Polizei bekannt. Der die Ermittlungen gegen G. f374hrende Zeuge Kriminalkommissar Si. war dar374ber hinaus am 18. Februar 2005 374ber den jeweiligen Aufenthaltsort des Tatverd344chtigen informiert. Si. erfuhr gegen 15.47 Uhr, dass sich G. um ein Ger344t be-m374hte, um in seinem Fahrzeug 226 tats344chlich angebrachte 226 polizeiliche Or- 10 - 6 - tungs- und Abh366rger344te aufzufinden. Si. er366rterte eine deshalb aus polizei-licher Sicht gebotene Festnahme des G. mit dem zust344ndigen Staatsan-walt. G. wurde mit Zustimmung des Staatsanwalts schlie337lich um 17.30 Uhr festgenommen, wor374ber Si. um 20.00 Uhr den Staatsanwalt in-formierte; dabei bat er ferner um die Genehmigung, die Wohnung des Zo. durchsuchen zu d374rfen. Der Staatsanwalt ordnete die Wohnungsdurchsuchung auf Grund angenommener eigener Eilkompetenz an, ohne die Anrufung eines Ermittlungsrichters zu erw344gen und eine Gefahr f374r den Verlust von Beweismit-teln zu dokumentieren. Das Landgericht hat auch die bei dieser Durchsuchung gewonnenen Beweismittel wegen Missachtung des Gebots, einen richterlichen Durchsu-chungsbeschluss herbeizuf374hren, mit einem Beweisverwertungsverbot belegt und erg344nzend darauf hingewiesen, dass auf Grund weiterer Umst344nde das fehlende Bem374hen um richterliche Durchsuchungsgenehmigungen nicht ledig-lich eine einzelne Nachl344ssigkeit der Ermittlungsbeh366rden dargestellt hat, son-dern in eine Kette weiterer Ermittlungsm344ngel eingereiht gewesen ist: 11 - Ermittlungsbeamte hatten eine DNA-Probe des Angeklagten G. vor dessen Festnahme durch eine fingierte Verkehrskontrolle erschli-chen. Dabei wurde das bei dem Alkoholtest verwendete Mundst374ck einbehalten und dem Angeklagten auf seinen R374ckgabewunsch hin stattdessen ein unbenutztes Austauschst374ck 374bergeben. - Entgegen dem Inhalt eines Durchsuchungsberichts vom 28. Fe-bruar 2005 hatten Polizeibeamte gar nicht versucht, einen Durchsu-chungsbeschluss f374r eine der Mutter des Angeklagten G. geh366ren-de Garage zu erlangen. - Eine dem Angeklagten geh366rende wertvolle Werkzeugkiste war 226 ei-nem polizeilichen Aktenvermerk widersprechend 226 nicht vernichtet - 7 - worden. Sie befand sich weiter im Besitz der Polizei und konnte w344h-rend der Hauptverhandlung in Augenschein genommen werden. - W344hrend der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung des Zeugen Zo. wurde diesem mitgeteilt, ein anwaltlicher Beistand w344re nicht n366tig, weil es sich 204nur um eine Vernehmung223 handeln w374rde. - Schlie337lich machte der Sitzungsstaatsanwalt w344hrend der Beweisauf-nahme Vorhalte aus staatsanwaltschaftlichen Nachermittlungen, ohne diese zuvor dem erkennenden Gericht 374bergeben zu haben. 3. Die Freisprechung des Angeklagten G. h344lt den Revisionsangrif-fen stand. 12 13 a) Auf die von der Staatsanwaltschaft lediglich erhobene Sachr374ge ist der Senat allenfalls befugt, auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen zu pr374-fen, ob die Subsumtion des Landgerichts dessen verfahrensrechtliche Folge-rungen rechtfertigt (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 261 Rdn. 38). Der wei-tergehende vom Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht formulierte Revi-sionsangriff, die im Zusammenhang mit der Annahme von Beweisverwertungs-verboten getroffenen Feststellungen des Landgerichts seien l374ckenhaft 226 dem sich der Generalbundesanwalt angeschlossen hat 226, entzieht sich der Betrach-tung. Solches h344tte die Erhebung einer Verfahrensr374ge mit weitergehendem Sachvortrag (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) vorausgesetzt, die indes nicht vorliegt (vgl. BGHSt 19, 273, 275, 279; 48, 240, 250; Kuckein in KK 5. Aufl. 247 337 Rdn. 30). b) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob das Landgericht zu Anklage-vorwurf 1 f374r die aus der Wohnung F. Stra337e stammenden Be-t344ubungsmittel zu Unrecht ein Beweisverwertungsverbot angenommen hat. Die Freisprechung des Angeklagten G. beruht jedenfalls nicht auf einem et-waigen Rechtsfehler. Das Landgericht hat die erhobenen Beweise insgesamt 14 - 8 - hinreichend deutlich dahingehend gew374rdigt, dass aus sachlichen Erw344gungen nicht zu 374berwindende Zweifel an der T344terschaft des Angeklagten G. be-standen haben. Solches hat das Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N., insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt). c) Soweit das Landgericht hinsichtlich des in der Wohnung des Zeugen Zo. aufgefundenen Rauschgifts ein Beweisverwertungsverbot angenommen hat, h344lt diese Wertung der 226 hier, wie ausgef374hrt, von vornherein nur einge-schr344nkt m366glichen 226 rechtlichen Pr374fung stand. 15 aa) Die am 18. Februar 2005 um 20.05 Uhr aufgrund der um 20.00 Uhr getroffenen Anordnung des Staatsanwalts erfolgte Durchsuchung der Wohnung war wegen Missachtung des Richtervorbehalts rechtswidrig. Eine gem344337 Art. 13 Abs. 2 GG, 247 105 Abs. 1 Satz 1 StPO grunds344tzlich erforderliche richter-liche Durchsuchungsanordnung lag nicht vor (vgl. BVerfGE 103, 142, 153; BGHR StPO 247 105 Durchsuchung 4). Die Anordnung des Staatsanwalts beruh-te nicht auf einer rechtm344337igen Inanspruchnahme seiner sich aus 247 105 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Eilkompetenz. 16 Bei der hier zu beurteilenden Durchsuchungsanordnung h344tte Gefahr im Verzug angenommen werden k366nnen, falls die vorherige Einholung der richter-lichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gef344hrdet h344tte (vgl. BVerfGE 103, 142, 154; BGHR StPO 247 105 Abs. 1 Durchsuchung 6). Bei der Pr374fung dieser Voraussetzung steht es aber nicht im Belieben der Strafverfol-gungsbeh366rden, wann sie eine Antragstellung in Erw344gung ziehen. Sie d374rfen nicht so lange mit dem Antrag an den Ermittlungsrichter zuwarten, bis etwa die Gefahr eines Beweismittelverlusts tats344chlich eingetreten ist, und damit die von Verfassungs wegen vorgesehene Regelzust344ndigkeit des Richters unterlaufen (BVerfGE 103, 142, 155; BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2005, 1637, 1638 f.). F374r die Frage, ob die Ermittlungsbeh366rden eine richterliche Entscheidung rechtzei-tig erreichen k366nnen, kommt es deshalb auf den Zeitpunkt an, zu dem die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten die Durchsuchung f374r erforderlich 17 - 9 - hielten (Stellungnahme des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BVerfGE aaO S. 148). Solches war hier nach jeglicher kriminalistischer Erfahrung sp344testens zum Zeitpunkt des Entschlusses zur Festnahme des G. am Nachmittag des 18. Februar 2005 der Fall (vgl. BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2005, 1637, 1638 f.; AG Kiel StV 2002, 536, 537 jeweils zu 344hnlichen Sachverhalten). Die sofortige Suche nach Sachbeweisen am gew366hnlichen Aufenthaltsort des G. dr344ngte sich auf. Nur durch einen alsbaldigen Zugriff w344re auszuschlie337en gewesen, dass m366gliche Mitt344ter in der Wohnung befindliches Rauschgift be-seitigen. Schon daher konnte die erst um 20.00 Uhr erfolgte Durchsuchungsan-ordnung 226 jenseits jeder fehlenden Dokumentation (vgl. BVerfG 226 Kammer 226 aaO S. 1639; BGHR StPO 247 105 Abs. 1 Durchsuchung 5) 226 nicht mehr auf Ge-fahr im Verzug gest374tzt werden. Hinzu kommt, dass den Polizeibeamten durch G. s Beobachtung schon mindestens vier Wochen lang dessen Aufenthalt in Zo. s Wohnung bekannt war (UA S. 22) und dass sich die Notwendigkeit einer alsbaldigen Wohnungsdurchsuchung aufdr344ngte, mithin nicht einer 374ber-raschenden Verfahrenssituation entsprang. 18 bb) Die Rechtswidrigkeit der Wohnungsdurchsuchung rechtfertigt vorlie-gend die Annahme eines Verwertungsverbots hinsichtlich der bei der Durchsu-chung sichergestellten Bet344ubungsmittel. 19 (1) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Missachtung des sich aus Art. 13 Abs. 2 GG, 247 105 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Richtervorbehalts ein Verwertungsverbot hinsichtlich der aus der Wohnung zu Tage gef366rderten Beweismittel anzunehmen ist, hat der Gesetzgeber nicht entschieden (vgl. G366ssel in L366we-Rosenberg, StPO 26. Aufl. Einl. Abschn. L Rdn. 16). So ist 226 wie auch bei der Pr374fung eines Verwertungsverbots bei Verst366337en gegen an-dere Erhebungsvorschriften 226 davon auszugehen, dass dem Strafverfahrens-recht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Versto337 gegen Beweiser-hebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, 20 - 10 - fremd ist (BGHSt 44, 243, 249). Vielmehr ist diese Frage nach inzwischen ge-festigter Rechtsprechung jeweils nach den Umst344nden des Einzelfalles, insbe-sondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Versto337es unter Ab-w344gung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (BGHSt aaO m.w.N.). Dabei muss beachtet werden, dass die Annahme eines Verwertungsverbots, auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf Wahrheitserforschung 204um jeden Preis223 gerichtet ist, eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts einschr344nkt, n344mlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erfor-schen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Daran gemessen be-deutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdr374ckli-cher gesetzlicher Vorschrift oder aus 374bergeordneten wichtigen Gr374nden im Einzelfall anzuerkennen ist (BGHSt aaO m.w.N.). Ma337geblich mit beeinflusst wird das Ergebnis der demnach vorzunehmenden Abw344gung vom Gewicht des infrage stehenden Verfahrensversto337es (BGHSt aaO m.w.N.). Dieses wird sei-nerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsg374-ter bestimmt (BGHSt aaO). (2) Indes k366nnen einzelne Rechtsg374ter durch Eingriffe fern jeder Rechts-grundlage so massiv beeintr344chtigt werden, dass dadurch das Ermittlungsver-fahren als ein nach rechtsstaatlichen Grunds344tzen geordnetes Verfahren nach-haltig besch344digt wird. Dann w344re jede andere L366sung als die Annahme eines Verwertungsverbots 226 jenseits des in 247 136a Abs. 3 Satz 2 StPO normierten 226 unertr344glich (vgl. BGHSt 31, 304, 308; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 5. Aufl. Rdn. 363; G366ssel aaO Rdn. 33 und 178). Solches wurde in der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs beispielsweise angenommen bei der Durch-f374hrung von Abh366rma337nahmen unter Versto337 gegen v366lkerrechtliche Grunds344t-ze (BGHSt 36, 396, 398 ff.) oder ohne richterliche Anordnung (BGHSt 31, 304, 306 f.; 35, 32, 34) oder zur gezielten Verleitung des Angeklagten zum unbe-wussten Schaffen von Ankn374pfungstatsachen f374r ein Sachverst344ndigengutach-ten (BGHSt 34, 39), ferner bei der Einbeziehung eines Raumgespr344chs zwi-schen Eheleuten in die Telefon374berwachung (BGHSt 31, 296) und bei akusti- 21 - 11 - scher Wohnraum374berwachung in einem nicht allgemein zug344nglichen, als Wohnung zu bewertenden Vereinsb374ro (BGHSt 42, 372, 377 zu 247 100c Abs. 1 StPO a.F.) und in einem Krankenzimmer (BGHSt 50, 206). Solchen Fallgestaltungen ist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht ausreichend 344hnlich. Die Durchsuchungsanordnung war dem Staatsan-walt nicht schlechthin verboten, sondern in Eilf344llen gestattet. Gefahr im Verzug lag hier zwar nicht vor. Die Verletzung des Richtervorbehalts hat aber aus ob-jektiver Sicht geringeres Gewicht, als wenn, wie etwa im Falle des 247 100b Abs. 1 StPO, der Polizei die Anordnung von Eingriffen der betreffenden Art schlechthin untersagt ist (Roxin NStZ 1989, 376, 379). Zudem kommt bei der hier gebotenen objektiven Sicht dem Umstand Bedeutung zu, dass ein richterli-cher Durchsuchungsbeschluss h366chstwahrscheinlich zu erlangen gewesen w344-re (vgl. Roxin aaO; ders. Strafverfahrensrecht, 25. Aufl. S. 182 Rdn. 21). Daran bestehen hier kaum Zweifel, wenngleich eine umfassende Pr374fung aufgrund einer nicht ausreichend ausgef374hrten Verfahrensr374ge nicht erfolgen kann. Im-merhin waren gegen G. bereits Ma337nahmen nach 247 100c Abs. 1 Nr. 1 lit. b und Nr. 2 StPO a.F. erlassen, deren Anordnung strengere Voraussetzungen zu erf374llen hatten, als es der Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses erfordert h344tte. 22 (3) In Sonderf344llen schwerwiegender Rechtsverletzungen, die durch das besondere Gewicht der jeweiligen Verletzungshandlung bei grober Verkennung der Rechtslage gepr344gt sind, sind Beweismittel dar374ber hinaus unverwertbar, weil der Staat 226 soweit nicht notstands344hnliche Gesichtspunkte Gegenteiliges erm366glichen sollten (vgl. BGHSt 31, 304, 307; 34, 39, 51 f.) 226 auch in solchen F344llen aus Eingriffen ohne Rechtsgrundlage keinen Nutzen ziehen darf (Roxin, Strafverfahrensrecht aaO S. 193 Rdn. 46; vgl. auch G366ssel aaO Rdn. 175). Ei-ne Verwertung w374rde hier gegen die Grunds344tze eines fairen Verfahrens ver-sto337en (vgl. BGHSt 24, 125, 131; Roxin NStZ aaO). 23 - 12 - So ist eine von dem Ermittlungsrichter oder dem Staatsanwalt angeord-nete Telefon374berwachung rechtswidrig 226 mit der Folge eines Verwertungsver-bots 226, falls deren Entscheidung nach dem Ma337stab (objektiver) Willk374r oder grober Fehlbeurteilung nicht mehr vertretbar gewesen ist (BGHSt 41, 30, 34; vgl. auch BGHSt 32, 68, 70; 47, 362, 366; 48, 240, 248; einschr344nkend BGHSt 51, 1). F374r F344lle fehlerhafter Wohnungsdurchsuchungen ist dies in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt, falls der Richtervorbehalt bewusst um-gangen worden ist (vgl. BVerfGE 113, 29, 61; BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2006, 2684, 2686; BVerfG 226 Kammer 226 Beschluss vom 12. August 2005 226 2 BvR 1404/04; LG Osnabr374ck StV 1991, 152, 153; AG Offenbach StV 1993, 406, 407 f.; LG Darmstadt StV 1993, 573 f.; AG Kiel StV 2002, 536, 538; OLG Koblenz NStZ 2002, 660; AG Tiergarten in Berlin StV 2003, 663, 664; StraFo 2007, 73, 74; LG Heilbronn StV 2005, 380, 381; vgl. noch weitergehend AG Braunschweig StV 2001, 393 und LG Saarbr374cken StV 2003, 434, 436). Diese Auffassung wird von Stimmen in der Literatur geteilt (Meyer-Go337ner aaO 247 98 Rdn. 7; Krekeler NStZ 1993, 263, 265). In der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs wird bei willk374rlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers ein Verwertungsverbot f374r notwendig gehalten (BGHR StPO 247 105 Abs. 1 Durchsuchung 4), was im Schrifttum ebenfalls vertreten wird (Sch344fer in L366we-Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 105 Rdn. 119; Pfeiffer, StPO 5. Aufl. 247 105 Rdn. 7; grunds344tzlich Roxin, Straf-verfahrensrecht aaO S. 193 Rdn. 46; allgemein bei Willk374r Nack in KK 5. Aufl. Vor 247 94 Rdn. 11; Krekeler/L366ffelmann in AnwK-StPO Einleitung Rdn. 141). Diesen Ans344tzen folgt der Senat. 24 Die Notwendigkeit der Annahme eines Verwertungsverbots ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beachtlichkeit des Rich-tervorbehalts und zu den inhaltlichen Anforderungen, denen die Durchsu-chungsbeschl374sse gen374gen m374ssen, angelegt (vgl. allgemein Landau NStZ 2007, 121, 128). Richterliche Durchsuchungsanordnungen sind nach Wortlaut und Systematik des Art. 13 Abs. 2 GG die Regel und die nichtrichterli-chen die Ausnahme (BVerfGE 103, 142, 153). Vor allem wegen der grund- 25 - 13 - rechtssichernden Schutzfunktion des Richtervorbehalts ist 204Gefahr im Verzug223 eng auszulegen (BVerfGE aaO), weshalb die Pflicht, einen Durchsuchungsbe-schluss zu beantragen, den Spielraum der Ermittlungsbeamten begrenzt, das Ermittlungsverfahren nach kriminalistischen und taktischen Erw344gungen frei zu gestalten (BVerfG aaO S. 155). Der blo337e abstrakte Hinweis, eine richterliche Entscheidung sei gew366hnlicherweise zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht zu erlangen, kann Gefahr im Verzug nicht begr374nden, weil dem korrespondierend die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte besteht, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters, auch durch die Einrichtung eines Eil- oder Notdiens-tes, zu sichern (BVerfG aaO S. 156; BVerfG 226 Kammer 226 StV 2006, 676). Damit ist das Gebot, den Richtervorbehalt einzuhalten, f374r das durch rechtsstaatliche Grunds344tze gepr344gte Ermittlungsverfahren so wesentlich, dass jedenfalls grobe Verst366337e nicht sanktionslos gelassen werden d374rfen (Sch344fer aaO 247 105 Rdn. 118; Krehl JR 2001, 491, 494). Genauso wie es nicht tragbar w344re, bei jeglichem Irrtum der Beamten 374ber die tats344chlichen Voraussetzungen der Ge-fahr im Verzug oder bei sonstigen weniger gewichtigen Verst366337en gegen ir-gendwelche die Art und Weise der Durchsuchung regelnden Vorschriften auch bei schwerwiegenden Straftaten ein Verwertungsverbot anzunehmen, w344re es f374r die Rechtsgemeinschaft und ihre Vorstellung vom Recht unertr344glich, k366nnte der verfassungsrechtlich abgesicherte Schutz der Wohnung samt Richtervorbe-halt stets folgenlos selbst willk374rlich ausgehebelt werden (vgl. Sch344fer aaO 247 105 Rdn. 119). Hier liegt schon die Annahme au337erordentlich nahe, dass die Polizeibe-amten den Richtervorbehalt bewusst ignoriert und die Inanspruchnahme der Eilkompetenz des Staatsanwalts provoziert haben. Das Unterlassen der Poli-zeibeamten, sich um einen Durchsuchungsbeschluss f374r die Wohnung des Zo. zu bem374hen, ist angesichts des Ganges der Ermittlungen unverst344ndlich. Der Umstand, dass sich G. in der Wohnung des Zo. aufgehalten hat, war den ermittelnden Kriminalbeamten schon mindestens vier Wochen vor der Festnahme des G. bekannt (UA S. 22). Die Verdachtslage, wie sie ferner ersichtlich im Blick auf die nach 247 100c Abs. 1 Nr. 1 lit. b und Nr. 2 StPO a.F. 26 - 14 - angeordneten Ma337nahmen angenommen wurde und sich zudem durch wenigs-tens im Allgemeinen auf Rauschgift bezogene Gespr344che des G. im 374ber-wachten Pkw ergab, machte es immer dringlicher, sp344testens zum Zeitpunkt der Festnahme des G. auch die Wohnung des Zo. zu durchsuchen. Vor dem Hintergrund der Vollstreckbarkeit eines Durchsuchungsbeschlusses 374ber einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten (BVerfGE 96, 44) w344re mit einem gewissen zeitlichen Vorlauf der polizeiliche Zugriff f374r die Ermittlungen f366rderlich und der Rechtsordnung entsprechend mit Beantragung eines Durchsuchungs-beschlusses ohne Schwierigkeiten vorzubereiten gewesen. Sp344testens mit der am 18. Februar 2005 um 15.47 Uhr von den Polizeibeamten gefassten Fest-nahmeabsicht erlangte die nach kriminalistischer Erfahrungsregel notwendige Wohnungsdurchsuchung und damit die Erlangung eines Durchsuchungsbe-schlusses h366chste Priorit344t, die indes g344nzlich unbeachtet blieb. Erst zweiein-halb Stunden nach der Festnahme des G. erheischten die Kriminalbeam-ten 226 ohne dass ermittlungsbezogene Besonderheiten dies erkl344ren konnten 226 eine Entscheidung des ebenfalls nur 374ber eine Eilkompetenz verf374genden Staatsanwalts, ohne die m366gliche Inanspruchnahme eines Ermittlungsrichters zuvor auch nur erwogen zu haben (vgl. auch AG Tiergarten in Berlin StraFo 2007, 73, 74 zu Existenz und Bekanntheit des jeweiligen Bereitschafts-richters). Der Senat kann es letztlich dahingestellt sein lassen, ob gerade auch im Blick auf das vorhergegangene Erschleichen von DNA-Material des Angeklag-ten G. und nachfolgende Unkorrektheiten bei den weiteren polizeilichen Ermittlungen aus einer Gesamtschau aller Rechtsverst366337e die Annahme einer grundlegenden Vernachl344ssigung von Richtervorbehalten durch die Polizeibe-amten und 226 daraus abgeleitet 226 deren vors344tzlicher Missachtung in jedem Ein-zelfall zu rechtfertigen w344re. Da der Senat die Bewertung der Durchsuchung vom 16. Februar 2004 offen gelassen hat, st374tzt er sich nicht auf diese Ge-samtschau, wie sie das Landgericht vorgenommen hat. Er kann den Feststel-lungen des Landgerichts jedoch entnehmen, dass jedenfalls der ermittelnde Staatsanwalt 226 mag er auch m366glicherweise von der Polizei in gewisser Weise 27 - 15 - instrumentalisiert worden sein 226 objektiv willk374rlich eine Wohnungsdurchsu-chung ohne richterliche Anordnung gestattet und damit den Richtervorbehalt bewusst ignoriert oder gleichgewichtig gr366blich missachtet hat. Solches ergibt die Gesamtschau folgender Umst344nde (UA S. 21): Dem vom Landgericht als Zeugen vernommenen Staatsanwalt war 226 selbstverst344ndlich 226 der Richtervorbehalt bekannt. Bei der Er366rterung der Festnahme des G. hatte er an eine Durchsuchung aber 204nicht gedacht223 und auf die zeitliche Diskrepanz zwischen Festnahme und Durchsuchung der Wohnung 204nicht geachtet223. Selbst zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsu-chungsanordnung 226 eine Stunde vor Beginn der Nachtzeit im Sinn des 247 104 Abs. 3 StPO 226 war es nicht von vornherein aussichtslos, zumindest noch eine fernm374ndliche Genehmigung eines Ermittlungsrichters (vgl. BGHR StPO 247 105 Abs. 1 Durchsuchung 5) zu erreichen (vgl. BVerfG 226 Kammer 226 StV 2006, 676; AG Tiergarten in Berlin StraFo 2007, 73, 74; Meyer-Go337ner aaO 247 105 Rdn. 2). Eine solche einzuholen, hat der Staatsanwalt aber weder erwogen, noch hat er die Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Eilkompetenz do-kumentiert (vgl. BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2005, 1637, 1639; BGHSt 47, 362, 366; BGHR StPO 247 105 Abs. 1 Durchsuchung 5). Der Staatsanwalt hat ferner gegen die ihm obliegende Pflicht versto337en, f374r die Rechtm344337igkeit des Ermitt-lungsverfahrens und damit f374r die Einhaltung des Richtervorbehalts durch die Polizei Sorge zu tragen (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 160 Rdn. 1 m.w.N.). Damit ist er seiner Funktion als Herr des Ermittlungsverfahrens nicht gerecht gewor-den, wie seiner Bekundung vor dem Landgericht zu entnehmen ist, die Polizei ermittele 204autark223 (UA S. 21), so dass er sich mithin um Rechtsverst366337e der in seinem Verfahren ermittelnden Hilfsbeamten nicht zu k374mmern habe. Ein Staatsanwalt, der 226 wie hier 226 seine gegen374ber den ermittelnden Polizeibeam-ten bestehende Leitungsfunktion so weitgehend ignoriert, was zu einer Aus-schaltung des Ermittlungsrichters 374ber einen Zeitraum von zweieinhalb Stunden gef374hrt hat, und der sich 226 ohne die Anrufung eines Ermittlungsrichters auch nur zu erw344gen 226 sachlich unbegr374ndet und ohne Dokumentation auf seine Eil-kompetenz beruft, missachtet den Richtervorbehalt bewusst oder verkennt ihn 28 - 16 - in gleichgewichtiger Weise gr366blich. Solches rechtfertigt 226 mangels besonderer ermittlungsbezogener Umst344nde (vgl. BGHR StPO 247 105 Abs. 1 Durchsuchung 4) 226 das vom Landgericht angenommene Beweisverwertungsverbot. (4) Dem 226 f374r andere Fallgestaltungen zur Einschr344nkung der Annahme von Beweisverwertungsverboten entwickelten 226 Aspekt eines m366glichen hypo-thetischen rechtm344337igen Ermittlungsverlaufs (vgl. BGHSt 31, 304, 306; BGH NStZ 1989, 375, 376; BGHR StPO 247 105 Durchsuchung 4; Roxin, Strafverfah-rensrecht aaO S. 182 Rdn. 21) kann bei solcher Verkennung des Richtervorbe-halts keine Bedeutung zukommen (vgl. schon BGHSt 31 aaO; Roxin aaO S. 182 f. Rdn. 21; G366ssel aaO Rdn. 178). Die Einhaltung der durch Art. 13 Abs. 2 GG und 247 105 Abs. 1 Satz 1 StPO festgelegten Kompetenzregelung k366nnte bei Anerkennung des hypothetischen rechtm344337igen Ersatzeingriffs in diesen F344llen stets unterlaufen (vgl. Sch344fer aaO 247 105 Rdn. 117) und der Rich-tervorbehalt sogar letztlich sinnlos werden (Roxin, Strafverfahrensrecht aaO S. 183 Rdn. 21 m.w.N.). Bei Duldung grober Missachtungen des Richtervorbe-halts entst374nde gar ein Ansporn, die Ermittlungen ohne Ermittlungsrichter einfa-cher und m366glicherweise erfolgversprechender zu gestalten (vgl. Roxin NStZ 1995, 465, 467 f.). Damit w374rde ein wesentliches Erfordernis eines recht-staatlichen Ermittlungsverfahrens aufgegeben, dass Beweise nicht unter be-wusstem Rechtsbruch oder gleichgewichtiger Rechtsmissachtung erlangt wer-den d374rfen (vgl. Roxin NStZ 1989, 376, 379; ders. Strafverfahrensrecht aaO S. 193 Rdn. 46). 29 (5) Ob vorliegend der Gesichtspunkt einer fehlenden Ber374hrung des Rechtskreises des Angeklagten (vgl. BGHSt[GS] 11, 213, 215 f.; BGHSt 22, 35, 38; 40, 211, 214 f.) der Anerkennung eines Verwertungsverbotes entgegenste-hen k366nnte, bedarf keiner Vertiefung (vgl. dazu G366ssel aaO Rdn. 38 ff.). Der Angeklagte war zur Zeit der Durchsuchung ersichtlich berechtigter Mitnutzer der Wohnung des Zo. (vgl. Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht 8. Aufl. 247 540 Rdn. 32; Teichmann in Jauernig, BGB 11. Aufl. 247 535 Rdn. 12; jeweils m.w.N.) 30 - 17 - und damit in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG einbezogen (vgl. BVerfGE 109, 279, 326). (6) Der Senat kann ferner die Beantwortung der Frage dahingestellt sein lassen, ob das angenommene Verwertungsverbot einen Widerspruch des Ver-teidigers in der Hauptverhandlung vorausgesetzt h344tte (vgl. G366ssel aaO Rdn. 33 und 174) 226 was herrschender Tendenz der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs entspr344che (vgl. BGHR StPO 247 100a Verwertungsverbot 11; BGHSt 50, 206, 215 f.; 51, 1; G366ssel aaO Rdn. 29 m.w.N.), die indes jenseits der F344lle von dem Rechtsversto337 ber374hrter Verteidigungsrechte, deren effektive Verletzung der Betroffene selbst optimal beurteilen kann und die uneinge-schr344nkt seiner Disponibilit344t unterliegen, zu hinterfragen w344re 226 oder ob sich solches im Blick auf die betroffenen, f374r den Angeklagten nicht zweifelsfrei um-fassend disponiblen Rechtsg374ter verbieten w374rde (vgl. BGHSt 51, 1, 3). Die Revision der Staatsanwaltschaft kann jedenfalls aus solchen Erw344gungen nicht erfolgreich sein, weil zur Frage, ob und wie der Verwertung der Beweismittel, die sich zu dem Ergebnis der Durchsuchung der Wohnung des Zo. verhalten, widersprochen worden ist, nichts vorgetragen ist (vgl. BGHR StPO 247 100a Ver-wertungsverbot 11). 31 cc) Gegen die gefundene Rechtsauffassung kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, der Schutz der Volksgesundheit 226 bei dem hier objektiv vor-liegenden Verbrechen gem344337 247 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG 226 und die Pflicht des Rechtsstaats zur effektiven Strafverfolgung (vgl. hierzu BGHSt[GS] 42, 139, 157; Landau NStZ 2007, 121, 128 f.) werde so vernachl344ssigt. Das sicherge-stellte Rauschgift unterliegt gem344337 247 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG, 247 76a Abs. 1 StGB der Einziehung. Es wird dem illegalen Rauschgiftmarkt nicht mehr zur Verf374gung stehen. Die Sorge um einen Effektivit344tsverlust wird vorliegend 226 jenseits erhobener grunds344tzlicher Einwendungen gegen diesen Aspekt (vgl. Roxin NStZ 1997, 18, 20) 226 schon deshalb relativiert, weil bei Duldung eines bewussten oder gleichgewichtig schweren Rechtsbruchs durch Ermittlungsbe-amte ein Ansehensverlust des rechtsstaatlichen Ermittlungsverfahrens bei der 32 - 18 - rechtstreuen Bev366lkerung zu bef374rchten w344re, den es zu verhindern gilt und der seinerseits etwa durch ver344ndertes Anzeige- oder Aussageverhalten infolge schwindenden Vertrauens in die Lauterkeit der Ermittlungsorgane zu Effektivi-t344tsverlusten f374hren k366nnte. Ferner wird die Bedeutung des Beweismittelverlus-tes durch Annahme eines Verwertungsverbots hier dadurch gemindert, dass zur 334berf374hrung des Angeklagten andere, im Allgemeinen erfolgversprechende Ermittlungsmethoden (Ma337nahmen nach 247247 100a, 100c a.F. StPO) angewandt werden konnten, deren Ergebnisse indes nur im vorliegenden Einzelfall 226 ohne dass solches von der Revisionsf374hrerin beanstandet worden w344re 226 zur 334ber-zeugungsbildung des Landgerichts nicht ausgereicht haben. dd) Der Senat ist nicht zu einer Anfrage gem344337 247 132 Abs. 2 GVG gen366-tigt. Die Erw344gungen des 2. Strafsenats (NStZ 1989, 375, 376) zum hypotheti-schen Ersatzeingriff waren f374r die Entscheidung nicht tragend (vgl. Roxin NStZ 1989, 376, 378). Die gefundene Rechtsauffassung stimmt mit der vom 1. Strafsenat (BGHR StPO 247 105 Abs. 1 Durchsuchung 4) vertretenen 374berein. 33 34 4. Die die Verurteilung des Angeklagten R. betreffenden Revisi-onen sind ebenfalls unbegr374ndet. Das Landgericht hat sich auf Grund einer wertenden Betrachtung aller Tatumst344nde angesichts des Gewinnstrebens des R. , seiner Tatinitiative und seines vorgesehenen vor374bergehenden Besitzes des Rauschgifts von einem mitt344terschaftlichen Mitwirken des Ange-klagten 374berzeugt. Die Annahme nur eines (untauglichen) Versuchs begegnet keinen Bedenken, weil der Angeklagte seine Kuriert344tigkeit zu einem Zeitpunkt ausf374hren sollte, als das zu transportierende Rauschgift durch polizeilichen - 19 - Aufgriff bereits aus der Bunkerwohnung entfernt und dadurch der Verf374gungs-macht des Auftraggebers des Angeklagten entglitten war (vgl. BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 1; BGHSt[GS] 50, 252, 263). Auch gegen den Rechtsfolgenausspruch k366nnen Bedenken nicht erhoben werden. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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