5 StR 546/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin 374ber die Entsch344di-gung des Angeklagten f374r Strafverfolgungsma337nahmen im Urteil vom 21. Februar 2006 wird verworfen. Die Kosten der Beschwerde sowie die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Ausla-gen tr344gt die Staatskasse. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat die Staatskasse verpflichtet, den freigesproche-nen Angeklagten f374r den vom 18. Februar 2005 bis 21. Februar 2006 erlitte-nen Freiheitsentzug sowie f374r Sicherstellung zweier Kraftfahrzeuge nebst weiterer Gegenst344nde zu entsch344digen. Die Staatsanwaltschaft hat hierge-gen sofortige Beschwerde eingelegt, ohne sie im Einzelnen zu begr374nden. Da die Voraussetzungen der 247247 1, 2 StrEG vorliegen und weder Ausschluss- noch Versagungsgr374nde (247247 5, 6 StrEG) ersichtlich sind, kann das Rechts-mittel keinen Erfolg haben. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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