5 StR 546/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 28. Juli 2010 wird mit der Klarstellung nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, dass der An-geklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vors344tzli-cher K366rperverletzung und wegen versuchter schwerer se-xueller N366tigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverlet-zung verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Anregung des Generalbundesanwalts entsprechend hat der Senat we-gen des Tenorierungsversehens des Landgerichts (vgl. UA S. 29) den Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklgte der versuchten schweren sexuellen N366tigung schuldig ist. Basdorf Raum Schaal Schneider K366nig
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