BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 546/13 vom 21. Januar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 beschlo s- sen: 1. Auf die Revisionen d er Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 24. Mai 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) mit den zugehör igen Feststellungen im Fall 1 der U r- teilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe für den Angekla g- ten V . . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten V. wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte W . wegen versuchter räuberischer Erpressung (Fall 1) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; den Angeklag ten V. hat es unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter schwerer 1 - 3 - räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahre r- laubnis (Fall 1; Einzelstrafe: drei Jahre Freiheitsstrafe) und wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in n icht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betä u- bungsmitteln sowie wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und daneben eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und sachl i- chen Rechts rügen, erzielen jeweils mit der Sachrüge den aus der Beschlus s- form el ersichtlichen Erfolg; die Revision des Angeklagten V. ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung der Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe wegen versuchter (schwerer) räuberischer Erpressung hält sachlich - rech tlicher Nac h- prüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zu diesem Fall ist lückenhaft und insowei t nicht frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von Vorgehensweise und Absicht der Angeklagten wesentlich auf die Zeugenau ssage des Geschädigten gestützt. Dieser hatte in der Hauptverhandlung zunächst von einem Auskunftsverweig e- rungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht. Er war daraufhin parallel zur laufenden Hauptverhandlung in einem nach Einstellung wiederaufgenommenen Erm ittlungsverfahren, in dem ihm Betäubungsmitteldelikte zur Last gelegt wu r- den, von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft als Beschuldigter ve r- nommen worden. Anschließend war der erneut als Zeuge geladene Geschädi g- te zu einer Aussage in der Hauptverha ndlung bereit; er äußerte sich auch zur Motivation seiner anfänglichen Auskunftsverweigerung und seines zwische n- zeitlichen Entschlusses, doch noch auszusagen. Hierzu gab er u.a. auch an, 2 3 - 4 - dass ihm der Staatsanwalt im Falle einer Zeugenaussage im Gegenzug ei ne erneute Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens zugesagt habe. Eine solche Zusage hatte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft bestritten, der zuvor in der Hauptverhandlung als Zeuge zu seiner Beschu l- digtenvernehmung des Geschädi gten vernommen worden war. Bei ihrer Wertung, dass die Glaubwürdigkeit des Geschädigten durch den Wechsel in seiner Aussagebereitschaft nicht durchgreifend beeinträchtigt sei, hat die Strafkammer maßgeblich auch darauf abgestellt, dass der Gesch ä- digte di e ihm gemachte Einstellungszusage selbst offengelegt habe, was gegen eine im Hinblick hierauf wahrheitswidrig gestaltete Aussage spreche (UA S. 36). In diesem Zusammenhang hat sich die Strafkammer indes nicht mit dem in den Urteilsgründen festgestellten Wi derspruch zur Zeugenaussage des Sitzungsve r- treters der Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt. Die Strafkammer hat nicht erkennbar in Erwägung gezogen, dass allein dieser Widerspruch ein (weiteres) Indiz gegen eine Glaubwürdigkeit des Geschädigten bilden kö nnte. Der Fall 1 der Urteilsgründe bedarf daher insgesamt auch hinsichtlich der für sich nicht rechtsfehlerhaften tateinheitlichen Verurteilung wegen vorsät z- lichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis einer neuen tatgerichtlichen Prüfung. Die Aufhebung der Ve rurteilung im Fall 1 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der für den Angeklagten V. erkannten Gesamtstrafe nach sich. 2. Nach dieser Sachlage kommt es nicht mehr auf die von den Revisi o- nen erhobene Verfahrensrüge an, dass der Sitzungsvertreter der S taatsanwal t- schaft nach seiner zeugenschaftlichen Vernehmung weiterhin in der Hauptver - handlung tätig gewesen sei und den Schlussvortrag gehalten habe, in dem er auch seine eigene zeugenschaftliche Aussage gewürdigt habe (vgl. zur Pro b- 4 5 6 - 5 - lematik die bei BGHR S tPO § 24 Staatsanwalt 1 bis 6 abgedruckten Entsche i- dungen mwN). Basdorf Dölp König Berger Bellay
Full & Egal Universal Law Academy