ECLI:DE:BGH:2019:060319B5STR546.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 546/18 vom 6. März 201 9 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen banden - und gewerbsmäßigen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörun g der Beschwerdeführer am 6. März 2019 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlo s- sen: 1. Das Verfahren wird betreffend die Tat 107 der Urteilsgründe (Fall 126 der Anklage) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die ins oweit entstandenen Kosten des Verfahrens und no t- wendigen Auslagen der Angeklagten H . , S . und O . trägt die Staatskasse. 2. Auf die Revisionen der Angeklagten H. , S. und O. wird das Urteil des Landgerichts Berlin v om 26. April 2018, soweit es diese Angeklagten betrifft, dahingehend geändert, dass a) jeweils der Schuldspruch wegen Verabredung zu einem Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung en t- fällt, b) die gegen die Angeklagten H. , S. und O. g e- samtschuldnerisch angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.045.360,20 Euro auf 1.044.060,20 Euro reduziert wird; die daneben angeordn e- ten Einziehungsentscheidungen bleiben bestehen. - 3 - 3. Die weitergehenden Revisionen di eser Angeklagten und die Revision des Angeklagten D . gegen das vorbenannte Urteil werden verworfen. 4. Die Angeklagten H. , S. und O. haben jeweils die verbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel, der Angeklagte D. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Angeklagten H. wegen banden - und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit banden - und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 97 Fällen, wegen versuchten ba n- den - und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit banden - und gewerb s- mäßiger Urkundenfälschung in neun Fällen und wegen Verabredung zu einem Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von fünf Jahren und zehn Monaten, die Angeklagte S. bei gleichem Schuldspruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten, den Angeklagten O. unter Teilfreispruch im Übrigen wegen banden - und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit banden - und gewerbsmäßiger U r- kundenfälschung in 53 Fällen, wegen versuchten banden - und gewerbsmäß i- gen Betruges in Tateinheit mit banden - und gewerbsmäßiger Urkundenfä l- schung in acht Fällen und wegen Verabredung zu einem Raub in Tateinheit mit gefährliche r Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten und den Angeklagten D. wegen banden - und gewerb s- 1 - 4 - mäßigen Betruges in Tateinheit mit banden - und gewerbsmäßiger Urkundenfä l- schung sowie wegen versuchten banden - und gew erbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit banden - und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revisionen der Angeklagten H. , S. und O. erziele n den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und sind im Übrigen wie auch die Revision des Angeklagten D. aus den Gründen der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegrü n- det. Der Erörterung bedarf nu r Folgendes: 1. Bezüglich der Tat 107 der Urteilsgründe (Fall 126 der Anklage) weist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass es nach den bisherigen Feststellungen hinsichtlich der geplanten gewaltsamen Erlangung von Mobilt e- lefon und USB - Stick möglicherweise an der Zueignungsabsicht fehlt. Dies b e- dürfte weiterer Aufklärung. Aus prozessökonomischen Gründen hat der Senat das Verfahren deshalb nach § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag des Generalbu n- desanwalts eingestellt. Der Wegfall der für Fall 107 ve rhängten Freiheitstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten ( H. ) bzw. einem Jahr ( S. , O. ) stellt den Ausspruch der Gesamtstrafen nicht in Frage. Der Senat schließt angesichts der Anzahl und Höhe der im Übrigen verhängten Strafen (bei dem Angeklagten H. 106 Freiheitsstrafen von einem Jahr und sieben Monaten bis drei Jahre und sechs Monate, bei der Angeklagten S. 106 Freiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten bis zwei Jahre und elf Monate und bei dem Angeklagten O. 61 Freiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten bis zwei Jahre und 2 3 - 5 - sechs Monate) aus, dass die Strafkammer ohne die in Wegfall geratenen Fre i- heitsstrafen noch niedrigere Gesamtstrafen verhängt hätte. 2. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73, 73c StGB muss im tenorierten Umfang reduziert werden. a) Insoweit hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte O. auf ihn entfallende Taterträge in Höhe von 13.296,35 Euro auf das Konto seiner M utter, der Einziehungsbeteiligten R . O. , verschoben hat. Diese hat zur Abwendung eines aus diesem Grund gegen sie angeordneten Verm ö- gensarrests eine Sicherheitsleistung durch Hinterlegung gemäß § 111g Abs. 1 StPO (also nicht nach § 372 BGB) erbracht. Im Verlauf des Verfahrens hat die Einziehungsbeteiligte ihren schriftlichen Verzicht auf die Rückzahlung dieser Sicherheitsleistung erklärt. Zudem hat der Angeklagte O. auf die Rüc k- gabe zweier bei ihm sichergestellter hochwertig er Fahrzeuge und von sicherg e- stelltem Bargeld in Höhe von 1.300 Euro verzichtet. b) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht seine Entscheidung über die Ei n- ziehung des Wertes von Taterträgen auch auf de n Betrag in Höhe von 13.296,35 Euro erstreckt. Es hat h ierbei zutreffend ausgeführt, dass die Einzi e- hungsanordnung nicht deswegen entbehrlich geworden ist, weil die Einzi e- hungsbeteiligte R . O. auf die von ihr hinterlegte Sicherheit verzic h- tet hat. Dieser Verzicht ist als Freigabeerklärung g egenüber der Hinterlegung s- stelle gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BerlHintG auszulegen. Eine solche Fre i- gabeerklärung soll indes lediglich die Erfüllung vorbereiten, nicht aber wie die eigentliche Erfüllung wirken. Erfüllung tritt vielmehr erst mit der Auske hr des Geldbetrages an den Berechtigten ein, was hier noch nicht erfolgt war. Dass die Staatsanwaltschaft vorliegend den Verzicht als Leistung an Erfüllungs statt a n- 4 5 6 - 6 - genommen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 5 StR 198/18, vorgesehen z ur Veröffentlichung in BGHSt), liegt auch angesichts der Ausführungen des Landgerichts hierzu fern. Darüber hinaus ist die Hinterl e- gungsstelle auch ohne Freigabeerklärung zum Erlass einer Herausgabeanor d- nung verpflichtet, wenn die zuständige Behörde da rum ersucht (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BerlHintG). Auch dies spricht dagegen, dass die Staatsanwaltschaft den Verzicht als Leistung an Erfüllungs statt angenommen haben sollte. c) Soweit der Angeklagte O. auf die Rückgabe der beiden b e- schlagnahmten hochwertigen Fahrzeuge verzichtet hat, führt dies wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat ebenfalls nicht zum Erlöschen des staatlichen Anspruchs auf Zahlung des Wertes von Taterträgen. Der staatliche Einziehungsanspruch nach § 73c Abs. 1 StGB is t auf Zahlung eines Geldbetr a- ges gerichtet; die mögliche Übereignung von Gegenständen steht dem nicht gleich. Dass die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf die Rückgabe der b e- schlagnahmten Fahrzeuge als Leistung an Erfüllungs statt angenommen hat, liegt ang esichts der regelmäßig ungewissen Werthaltigkeit solcher Gegenstä n- de fern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 5 StR 198/18 Rn. 36 ; vom 27. November 2018 5 StR 445/18 Rn. 7). d) Allerdings ist der Einziehungsbetrag zu mindern. Der Angeklagte O. hat auf die Rückgabe sichergestellt en Bargeldes in Höhe von 1.300 Euro verzichtet. Das Landgericht hat nicht beachtet, dass bei einem wirksamen Ve r- zicht auf sichergestelltes Bargeld der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB in Höhe de s jeweiligen Betrages erloschen und die Einziehung des We r- tes des Tatertrages insoweit ausgeschlossen ist (vgl. etwa BGH, Urteile vom 5. April 2000 2 StR 500/99, NStZ 2000, 480, 481, und vom 10. Oktober 2002 4 StR 233/02, BGHSt 48, 40; Beschlüsse vom 18. November 2015 7 8 - 7 - 2 StR 399/15, NStZ - RR 2016, 83; vom 6. Juni 2017 2 StR 490/16, und vom 11. Dezember 2018 5 StR 198/18). Der Senat zieht entsprechend § 35 4 Abs. 1 StPO diesen Betrag von der gegen die Angeklagten gesamtschuldn e- risch angeordneten Ein ziehung des Wertes von Tatert rägen in Höhe von 1.045.360,20 Euro ab. 3. Der geringe Teilerfolg der Revisionen der Angeklagten H. , S. und O. lässt es nicht unbillig erscheinen, diese Angeklagten insgesamt mit den Kosten ihrer Rech tsmittel zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 9
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