Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Ver366ffentlichung : ja StPO 247 354 Abs. 1a Eine Entscheidung eines Revisionsgerichts nach 247 354 Abs. 1a Satz 2 StPO kann auch durch Beschluss erfolgen. BGH, Beschluss vom 7. M344rz 2006 LG Potsdam - 5 StR 547/05 - 5 StR 547/05 (alt: 5 StR 327/03) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. M344rz 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen fahrl344ssiger T366tung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. M344rz 2006 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Mai 2005 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass die Ange-klagten der fahrl344ssigen T366tung in zwei tateinheitli-chen F344llen in Tateinheit mit zehn tateinheitlichen F344l-len der fahrl344ssigen K366rperverletzung verurteilt sind, b) in den Strafausspr374chen dahingehend ge344ndert, dass die Freiheitsstrafen auf jeweils sechs Monate herab-gesetzt werden. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Die Beschwerdef374hrer haben die Kosten ihrer Rechtsmit-tel zu tragen. Jedoch wird die Geb374hr f374r das Revisions-verfahren um ein Sechstel erm344337igt; die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen werden zu einem Sechstel der Staatskasse auferlegt. G r 374 n d e Das Landgericht hat 226 nach Aufhebung eines ersten freisprechenden Urteils durch den Senat (BGHSt 49, 1 ff.) 226 die Angeklagten wegen fahrl344ssi-ger T366tung in Tateinheit mit fahrl344ssiger K366rperverletzung jeweils zu einer 1 - 3 - Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344h-rung ausgesetzt wurde. Die Revisionen der Angeklagten f374hren auf Antrag des Generalbundesanwalts zu den im Beschlusstenor ersichtlichen 304nde-rungen des Urteils. Im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. Januar 2006 ausgef374hrt: 2 204Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Das Landgericht geht in der Strafzumessung nicht darauf ein, dass zwischen der Tat im Septem-ber 1998 und ihrer Aburteilung nahezu sieben Jahre verstrichen sind. (205) Der Zeitablauf ist hier aber von solchem Gewicht, dass 374ber ihn nicht ohne ausdr374ckliche Er366rterung hinweggegangen werden durfte (vgl. Senat in BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Verfahrensverz366gerung 2 und NStZ 1983, 167; BGH NStZ-RR 1999, 108; vgl. auch BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Verfahrensver-z366gerung 13). 3 Der Senat kann den vom Landgericht nicht ber374cksichtigten Strafzumes-sungserw344gungen durch Herabsetzung der verh344ngten Freiheitsstrafe auf sechs Monate selbst Rechnung tragen. Da es bereits zu einer von der Justiz zu verantwortenden Zeitverz366gerung gekommen ist, kann hierdurch eine wei-tergehende Verfahrensverz366gerung vermieden werden (vgl. Senat in wis-tra 2002, 464, 465; NStZ 2005, 115, 116 und NStZ 2006, 44, 45). Eine Straf-h366he von sechs Monaten erscheint auch im Hinblick auf m366gliche disziplinar- und berufsrechtliche Konsequenzen f374r die Angeklagten angemessen. Die Verh344ngung lediglich einer Geldstrafe w374rde den gravierenden Tatfolgen hingegen nicht gerecht.223 4 Dem schlie337t sich der Senat an. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO. 5 - 4 - 2. Der Senat war berechtigt, die nach 247 354 Abs. 1a Satz 2 StPO ge-botene Entscheidung gem344337 247 349 Abs. 4 StPO durch Beschluss zu treffen (ausdr374cklich BGH, Beschluss vom 4. M344rz 2005 226 2 StR 552/04; ebenso BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005 226 4 StR 366/05; ebenso noch 3. Strafsenat, Beschl374sse vom 22. Dezember 2004 226 3 StR 403/04 und vom 20. April 2005 226 3 StR 95/05; Senge in FS Hans Dahs 2005 S. 475, 490; aA: 3. Strafsenat in BGHR StPO 247 354 Abs. 1a Verfahren 2; Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 354 Rdn. 29; Maier/Paul NStZ 2006, 82, 86; Eisen-berg/Haeseler StraFo 2005, 221, 222). 6 a) Bei der vom Senat vorgenommenen Herabsetzung der Strafen handelt es sich um einen von den Angeklagten mit ihren Rechtsmitteln erziel-ten Teilerfolg (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 473 Rdn. 25), der nach dem Wort-laut des 247 349 Abs. 4 StPO die Anwendung dieser Norm er366ffnet. Dem wi-derspricht der Wortlaut des durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz um Absatz 1a erg344nzten 247 354 StPO nicht. Die Norm des Absatz 1a Satz 2 trifft selbst keine Regelung, ob das Revisionsgericht in Anwendung des 247 349 Abs. 4 StPO durch Beschluss oder gem344337 247 349 Abs. 5 StPO durch Urteil zu entscheiden hat. 7 b) F374r eine Anwendung des 247 349 Abs. 4 StPO spricht, dass das Be-schlussverfahren auch in diesem Fall den gebotenen Rechtsschutz unter Einhaltung der rechtsstaatlichen Garantien des Beschwerdef374hrers erf374llt (vgl. Knauer/Wolf NJW 2004, 2932, 2937; aA Eisenberg/Haeseler aaO S. 223). Nicht anders als bei einer Entscheidung durch Beschluss nach 247 349 Abs. 2 StPO setzt eine solche nach 247 349 Abs. 4 StPO voraus, dass der je-weilige Spruchk366rper einhellig die Auffassung vertritt, dass die von der Revi-sion aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei zu beantworten sind und dass auch die Durchf374hrung der Hauptverhandlung keine neueren Erkenntnisse tats344chlicher oder rechtlicher Art erwarten l344sst, die das gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen k366nnten (vgl. BGHR StPO 247 349 Abs. 2 Verwerfung 6). Das Beschlussverfahren wird durch die Revision, den Antrag der Revisions- 8 - 5 - staatsanwaltschaft und die Stellungnahme des Angeklagten dazu ausrei-chend vorbereitet. Die angemessene Herabsetzung der Rechtsfolgen durch das Revisionsgericht kann allein auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei ge-troffenen Urteilsfeststellungen oder einer aus Art. 6 Abs. 1 MRK begr374ndeten Verfahrensr374ge (vgl. BGHSt 49, 342; 45, 321, 323) erfolgen. Eine Beweis-aufnahme 374ber etwaige neue, f374r die Strafzumessung bedeutsame Umst344n-de ist vor dem Revisionsgericht nicht m366glich (BGHR StPO 247 354 Abs. 1a Verfahren 2). Eine Revisionshauptverhandlung k366nnte demnach keine wei-tergehenden Erkenntnisse im Vergleich zum Beschlussverfahren offenbaren. c) Dar374ber hinaus w374rde die Vorschrift des 247 354 Abs. 1a Satz 2 StPO nur relativ selten angewandt werden, weil damit f374r das Revisionsgericht 226 und auch den Angeklagten 226 eine gegen374ber dem Beschlussverfahren mit gr366337erem Aufwand verbundene Hauptverhandlung notwendig w374rde (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 354 Rdn. 29). Solches w374rde aber dem Zweck der Norm widersprechen, der darauf gerichtet ist, die Ressourcen der Justiz ins-gesamt sinnvoll einzusetzen, das Verfahren zu beschleunigen (vgl. BT-Drucks. 15/3482 S. 21) und den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit zu verwirklichen (vgl. Pfeiffer, StPO 5. Aufl. 247 354 Rdn. 4a). 9 d) Die vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages ge344u337erte gegenteilige Auffassung (BT-Drucks. aaO S. 22) steht nicht entgegen. Zwar bilden die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die von ihm in Verfol-gung dieser Absicht erkennbar getroffenen Wertentscheidungen f374r den das Gesetz auslegenden Richter eine verbindliche Richtschnur (Larenz, Metho-denlehre der Rechtswissenschaft 6. Aufl. S. 328). Indes l344sst die vom Rechtsausschuss ge344u337erte Begr374ndung: 204die Entscheidung ergeht durch Urteil (247 349 Abs. 5 StPO)223 eine dahingehende Regelungsabsicht des Ge-setzgebers nicht erkennen. Der Rechtsausschuss hat n344mlich die Art der Revisionsentscheidung nicht festgelegt oder auch nur sachlich begr374ndet, sondern 247 349 StPO seinerseits dahingehend interpretiert, dass 247 349 Abs. 5 StPO und nicht 247 349 Abs. 4 StPO anzuwenden sei. Solches stellt aber hier 10 - 6 - keine im Gesetzgebungsverfahren getroffene Wertentscheidung dar, weil eine zwingende Anwendung von 247 349 Abs. 5 StPO in Widerspruch zur Grundabsicht des Gesetzgebers tr344te (vgl. Larenz aaO S. 329), die Effektivi-t344t des Verfahrens zu steigern (vgl. Knauer/Wolf aaO S. 2932). e) Die entgegenstehende Auffassung des 3. Strafsenats (BGHR StPO 247 354 Abs. 1a Verfahren 2) n366tigt nicht zu einer Anfrage gem344337 247 132 Abs. 3 Satz 1 GVG, weil der Rechtssatz in einem Urteil jenes Senats ge344u337ert wur-de und damit f374r das Beschlussverfahren nicht tragend werden konnte. 11 Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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