5 StR 547/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Braunschweig vom 21. August 2008 wird mit der Ma337-gabe (247 349 Abs. 4 StPO) nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbe-gr374ndet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 24 der Ur-teilsgr374nde nicht wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, sondern wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundes-anwalts vom 1. Dezember 2008). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gerinnen entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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