5 StR 547/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Januar 2011 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. August 2010 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgeho-ben; davon ausgenommen sind diejenigen zum Gesche-hensablauf der rechtswidrigen Tat, die aufrechterhalten blei-ben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfah-ren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten hat mit der Sachr374ge im Umfang der Be-schlussformel Erfolg. 1 Der Ma337regelausspruch kann nicht bestehen bleiben, denn die Ge-f344hrlichkeitsprognose h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2010 ausgef374hrt: 2 - 3 - 204a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine au337erordentlich beschwerende Ma337nahme. Deshalb darf sie nur ange-ordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit h366heren Grades besteht, dass der T344ter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft er-hebliche rechtswidrige Taten begehen werde (vgl. BGHR StGB 247 63 Gef344hrlichkeit 11 und 26). Nicht ausreichend sind hingegen eine ledig-lich latente Gefahr und die blo337e M366glichkeit zuk374nftiger Straftaten. 3 Die vom Landgericht mitgeteilten Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen (UA S. 10 f.) beschr344nken sich im Kern auf die Wiedergabe von Be-fundtatsachen und lassen die Darstellung wesentlicher Ankn374pfungs-tatsachen vermissen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. September 2010 5 StR 229/10). Es kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden, worauf die 334berzeugung des Gerichts gr374ndet, dass gleicharti-ge Taten wahrscheinlich sind. Soweit das Landgericht auf akustische Halluzinationen auch au337erhalb der in Brand gesetzten Wohnung ab-stellt, werden diese nicht n344her erl344utert (UA S. 11). Insoweit ist nicht nachpr374fbar, ob die Wahnvorstellungen auf gleichartige Taten hindeu-ten. Der Hinweis darauf, dass sich die krankhafte seelische St366rung in 202fremdaggressivem Verhalten222 344u337ere (UA S. 11), entbehrt einer tatsa-chenfundierten Darlegung der Grundlage dieser Einsch344tzung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 4 StR 605/09; BGHR StGB 247 63 Gef344hrlichkeit 19). 4 5 b) Das Landgericht h344tte sich dar374ber hinaus auch mit naheliegenden gegen eine Gef344hrlichkeit sprechenden Umst344nden auseinandersetzen m374ssen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2008 2 StR 291/08). Sowohl die Tatsache, dass der seit 2003 an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie leidende Beschuldigte bis M344rz 2010 nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war, als auch dessen Bestreben, die Wohnr344ume so selten wie m366glich aufzusuchen (UA S. 5), stellen Umst344nde dar, die das Gericht in seine 334berlegung h344tte einbeziehen m374ssen.223 - 4 - Diesen Ausf374hrungen schlie337t sich der Senat an. Da der Rechtsfehler nicht die Feststellungen zum Geschehensablauf der rechtswidrigen Tat be-trifft, k366nnen diese bestehen bleiben. 6 Schaal Roggenbuck Schneider K366nig Bellay
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