5 StR 547/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Mai 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Landfriedensbruchs u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2012 beschlossen: Die Revision en de r Angeklagten gege n das Urteil des Lan d- gerichts Cottbus vom 12. Mai 2011 w erden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte M . L . hat die Kosten seines Recht s- mittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angekla g- ten U . L . Kosten un d Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG unter Berücksichtigung der Verfa h- rensverzögerung) . Eine rechtzeitige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts hat der Angeklagte U . L . nicht eingelegt. Für die En t- s cheidung über die Kostenbeschwerde der von dem ausgeurteilten Schuld - spruch nicht mehr betroffenen Nebenkläger ist das Oberlandesgericht Brandenburg zuständig. Basdorf Raum Schaal Schneider König
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